Zum Inhalt
Leben & Arbeiten

Kompetenzfeststellung

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Aufgrund der Freizügigkeit von Personen und Dienstleistungen dürfen Fachkräfte innerhalb der EU prinzipiell grenzüberschreitend arbeiten bzw. ihren Beruf ausüben oder Dienstleistungen anbieten.

Für bestimmte sogenannte "reglementierte Berufe" ist jedoch eine spezielle Qualifikation bzw. ein Titel erforderlich. Die Anforderungen können dabei von Land zu Land variieren.

Reglementierte Berufe
 

Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von Qualifikationen in der EU ist die Richtlinie 2005/36/EG. Sie gilt für reglementierte Berufe, wie Krankenpflege, Hebammen, Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Apotheker:innen, Architekt:innen und sowie Veterinärmediziner:innen.

Für Berufe, deren Anerkennung durch eigene Rechtsvorschriften geregelt ist, wie z.B. Rechtsanwält:innen, Seeleute, Versicherungsvermittler:innen, Fluglots:innen sowie einige andere Berufe findet sie keine Anwendung.

Wenn Sie einen reglementierten Beruf in Österreich ausüben möchten und eine Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation (z.B. durch Ihren Studienabschluss in einem EU-Land) besteht, müssen Sie trotzdem einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, der Ihnen die Gleichwertigkeit bestätigen muss. Welche Behörde konkret zuständig ist, hängt davon ab, um welchen Beruf es sich handelt.

Wenn Sie Ihre Qualifikation in einem EU-/EWR-Staat abgeschlossen haben, wird grundsätzlich angenommen, dass Ihre Ausbildung mit der österreichischen gleichwertig ist.

Dieser Vorgang im Zusammenhang mit EU-Ausbildungen wird berufliche Anerkennung bzw. Berufszulassung genannt.

  • Die Ausbildung wird dann automatisch anerkannt (nur bei Ärzt:innen, Krankenpfleger:innen, Hebammen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen, Architekt:innen, Tierärzt:innen).
  • Sonst wird die Gleichwertigkeit im Einzelfall geprüft und gegebenenfalls durch Ergänzungsprüfungen in Österreich hergestellt.

Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem EU-/EWR-Staat abgeschlossen haben, dann wird nicht grundsätzlich angenommen, dass Ihre Ausbildung mit der österreichischen gleichwertig ist.

Dieser Vorgang im Zusammenhang mit Ausbildungen in Drittstaaten wird Nostrifizierung (bzw. bei Schulausbildungen: Nostrifikation) genannt.

  • Ihre Ausbildung kann jedoch trotzdem durch Gleichstellung in bilateralen Abkommen (z.B. mit Bosnien und Herzegowina, China, Kosovo, Mongolei, Montenegro, Schweiz, Serbien) als gleichwertig gelten. Je nach Inhalt des Abkommens können aber zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  • Die Gleichwertigkeit der Ausbildung wird sonst im Einzelfall auch geprüft. Kriterien sind zum Beispiel Dauer der Ausbildung, Inhalt der Ausbildung, Tätigkeitsfeld, Berufserfahrungen, Abschluss der Ausbildung, etc. Wenn die Ausbildung den Umfang der österreichischen Ausbildung um mehr als 50 % unterschreitet, kann dies nicht durch Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden.

Achtung

In den Gesundheitsberufen sind Sprachkenntnisse in Deutsch (mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens) ein zusätzliches Anstellungserfordernis! Sie müssen das aber erst für die Berufsausübung selbst nachweisen, nicht für die Anerkennung Ihrer Ausbildung.


Berufsanerkennungen

Bei der Berufsanerkennung geht es darum, im Ausland erworbene Qualifikationen (z.B. Studienabschluss, Schulabschluss, Lehrabschluss) für eine Tätigkeit in Österreich anerkennen zu lassen.

Je nachdem, für welchen Bereich Sie Ihre Qualifikation anerkennen lassen möchten und wo Sie diese erworben haben, gibt es unterschiedliche Verfahren, die Sie durchlaufen können bzw. müssen. In vielen Fällen müssen Sie solche Verfahren durchlaufen, bevor Sie in Österreich arbeiten dürfen.

Berufliche Anerkennung/Berufszulassung

Sie haben in der EU, im EWR oder in der Schweiz ein Hochschulstudium abgeschlossen und sind EU-Bürger:in, EWR-Bürger:in oder Schweizer:in? Dann gilt für sie die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie.

Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland das Berufsrecht für Ihren Beruf erworben haben und jetzt in Österreich in diesem Beruf arbeiten wollen, der eine sogenannte "reglementierte" Tätigkeit ist, erfordert dies in der Regel weitere Schritte. Je nachdem, welchen Beruf Sie ausüben wollen, müssen Sie z.B. ein Studium oder einen Lehrabschluss haben. In Österreich gibt es viele reglementierte Berufe, für die jeweils unterschiedliche Stellen zuständig sind. Diese Stellen sind auch für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig.

Abhängig von der Art der reglementierten Berufe gibt es folgende Formen der beruflichen Anerkennung:

  1. 01

    Die Anerkennung von Berufsqualifikationen (insbesondere für die Ausübung von Gewerben) innerhalb der EU kann durch eine Gleichartigkeitsprüfung erfolgen. Diese wird von der Behörde – im Sinne einer Nostrifizierung – geprüft, wenn es sich nicht um eine Qualifikation handelt, die automatisch anerkannt wird.

  2. 02

    Für einige Berufe gilt, dass die Qualifikationen von EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen sowie von Staatsangehörigen der Schweiz „automatisch“ anerkannt werden, sofern sie in ihrem Herkunftsstaat das entsprechende Berufsrecht erworben haben, also den Beruf in ihrem Herkunftsstaat selbstständig ausüben dürfen. Es spielt keine Rolle, ob die Berufsausübung in Österreich als Selbstständige:r oder als Arbeitnehmer:in erfolgen soll.

    Die Qualifikationen von folgenden Berufen werden automatisch anerkannt:

    - Ärzt:innen
    - Krankenpfleger:innen
    - Hebammen
    - Zahnärzt:innen
    - Apotheker:innen
    - Architekt:innen und
    - Tierärzt:innen

    Das bedeutet, dass Sie Ihren Qualifikationsnachweis (beglaubigte Kopie und zertifizierte Übersetzung) einreichen und die Genehmigung der österreichischen Behörden abwarten müssen. Die Behörden überprüfen dabei nicht die Ausbildung, sondern nur die Echtheit der Dokumente. Erst nach der Genehmigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit in Österreich ausüben.

    Voraussetzung dafür ist je nach Beruf z.B. der Abschluss eines Universitäts-Studiums, der Abschluss weiterer Berufsausbildungen (z.B. in Österreich die Induktionsphase für Lehrer:innen oder die Ausbildung der Ärzt:innen nach ihrer Promotion) und das Bestehen eines unmittelbaren Berufsrechtes für eine entsprechende Tätigkeit.

    Bitte beachten Sie, dass die zuständige Behörde neben solchen Berufsbefähigungszeugnissen auch andere Unterlagen verlangen kann!

  1. 03

    Eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen Sie dann, wenn Sie eine Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorübergehend gewerblich (also selbstständig) ausüben. Wenn Sie als Dienstleister Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entsenden, gelten zusätzlich die Bestimmungen für die Entsendung.

    Die Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungen ist nur eine Möglichkeit, wenn die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausgeübt wird und Sie sich nicht in Österreich niederlassen wollen. Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie als Unternehmen beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen. Die jährliche Erneuerung der Anzeige wird in das Dienstleisterregister eingetragen.

    Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben (z.B. Bäckerin/Bäcker, Bodenlegerin/Bodenleger, Kosmetikerin/Kosmetiker) ist eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bzw. deren Kenntnisnahme durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erforderlich.

Achtung

In folgenden Fällen müssen Ihre Qualifikation nicht anerkennen bzw. nostrifizieren lassen:

  • die gewerbliche Tätigkeit sowohl in Österreich als auch im Herkunftsland reglementiert ist
  • oder eine reglementierte Ausbildung vorliegt
  • oder Sie die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in Ihrem Herkunftsland ausgeübt haben

Die wichtigsten Formulare finden Sie hier.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU und des EWR können sich in der Regel auf diese Bestimmungen berufen, weil sie sich auf die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie stützen.


Sonderfall

Nostrifikation einer Ausbildung im Gesundheits- und Krankenpflegebereich und Beantragung eines Aufenthaltstitels

Wenn Sie in einem reglementierten Gesundheits- und Krankenpflegeberuf (wie Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) arbeiten möchten, muss Ihre Ausbildung nostrifiziert werden.

Ausnahme: Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz abgeschlossen haben, können Sie eine Anerkennung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragen.

Ihr im Ausland erworbenes Diplom ist erst dann nostrifiziert, wenn Sie alle im Nostrifizierungsprozess vorgeschriebenen Prüfungen (und gegebenenfalls Praktika) bestanden haben.

Wenn Ihre Ausbildung an der Fachhochschule nostrifiziert wird, können Sie eine Aufenthaltsbewilligung Student beantragen. Wenn Sie in einen Nostrifikationskurs (z.B. in Wien am AWZ, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege) aufgenommen wurden, können Sie während dieses Verfahrens unter Umständen eine Aufenthaltsbewilligung Schüler bekommen.

Hinweis: Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung Schüler oder eine Aufenthaltsbewilligung Student haben, und nebenbei (unter Einhaltung der jeweiligen berufsrechtlichen Voraussetzungen) arbeiten möchten, braucht Ihr/e Arbeitgeber:in dafür eine Beschäftigungsbewilligung. Bei einem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit bis zu 20 Wochenstunden darf das AMS kein Ersatzkraftverfahren durchführen. Für eine Tätigkeit über 20 Stunden darf das AMS ein Ersatzkraftverfahren drurchführen, in dem es prüft, ob gleich qualifizierte Fachkräfte vermittelt werden können.

Aufgrund von Sonderbestimmungen ist während eines Nostrifikations- bzw. Nostrifizierungsverfahrens unter bestimmten Umständen schon eine vorläufige Beschäftigung im Pflegebereich möglich. 

Für einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf mittels Zweckänderung Ihres bisherigen Aufenthaltsbewilligung Schüler/Student beantragen benötigen Sie ein verbindliches Jobangebot.


Häufig gestellte Fragen

  • 01

    Ob und wie Sie Ihre Qualifikation anerkennen lassen müssen bzw. können, hängt unter anderem davon ab, ob Ihr Beruf/Ihre Qualifikation in Österreich reglementiert ist. Wenn Ihr Beruf/Ihre Qualifikation in Österreich nicht reglementiert ist, ist grundsätzlich keine Anerkennung verpflichtend notwendig.

    Eine Bewertung – eine freiwillige Anerkennung – kann trotzdem sinnvoll sein, z.B. wenn es um die Einordnung von Qualifikationen in Kollektivverträge, die Einordnung in betrieblichen Gehaltsschemata oder um die Beschäftigung im öffentlichen Bereich geht.

    Beispiel: Die Ausbildung bzw. Berufsausübung von Yogalehrer:innen ist in Österreich nicht reglementiert. Daher müssen Sie Ihre Yogalehrerausbildung in Österreich nicht anerkennen lassen, um in Österreich als Yogalehrer tätig zu sein.

  • 02

    Um einen reglementierte Beruf selbsständig ausüben zu können, muss die Person eine bestimmte Qualifikation bzw. einen Titel aufweisen. Welche Berufe reglementiert sind und welche Anforderungen für ihre Ausübung erforderlich sind, ist in der EU unterschiedlich. Qualifizierte Fachkräfte, die sich für Stellen in anderen EU-Ländern bewerben wollen, müssen sich daher erst darüber informieren, welche Bedingungen erfüllt werden müssen.

  • 03

    Um einen Überblick über die reglementierten Berufe in der EU und den Zugang zu diesen Berufsgruppen zu bekommen, hat jedes EU-Land eine Liste seiner reglementierten Berufe erstellt. Anschließend wurde eine gegenseitige Bewertung der Bedingungen für den Zugang zu den Berufen vorgenommen.

    Ziel war es, einen einfacheren Zugang zu den Informationen über reglementierte Berufe in den EU-Ländern zu schaffen. 

    Es wurde außerdem eine Datenbank mit einer aktuellen Liste der reglementierten Berufe erstellt, die auch Informationen über die Voraussetzungen der Berufsausübung in den einzelnen EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz beinhaltet: Regulated professions database

    Eine interaktive Karte zeigt darüber hinaus eine Verteilung der reglementierten Berufe nach Wirtschaftszweig in den einzelnen Ländern.

  • 04

    Dabei handelt es sich um ein elektronisches Zertifikat, das über ein EU-weites Online-Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen ausgestellt wird. Es könnte in Zukunft auch auf andere Berufe ausgeweitet werden.

    Seit dem 18. Januar 2016 gilt für vorerst folgende 5 Berufe die European Professional Card (EPC):

    - Krankenpflege
    - Physiotherapeut:innen
    - Apotheker:innen
    - Immobilienmakler:innen
    - Bergführer:innen

  • 05

    Damit die Qualifikationen, die eine Person (aus einem EU- oder EWR Staat bzw. aus einem Drittstaat) vorweist auch anerkannt werden, ist es wichtig sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle in Österreich zu informieren. So können gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Maßnahmen für die Anrechnung von diesen getroffen werden und die Ausübung des Berufs verzögert sich nicht unnötig.

    Es gibt in Österreich insgesamt vier Anlaufstellen, die für die Anerkennung und Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen zuständig sind. Sie befinden sich in Wien, Linz, Graz und Innsbruck. Darüber hinaus finden wöchentliche Sprechtage in allen weiteren Landeshauptstädten Österreichs statt. 

    - AST Wien, AST Niederösterreich und Nordburgenland sowie die Koordination der Anlaufstellen (AST-Koordination) beim Beratungszentrum für Migrant:innen in Wien
    - AST Oberösterreich und Salzburg bei migrare – Zentrum für Migrant:innen OÖ in Linz
    - AST Steiermark, Kärnten und Südburgenland bei ZEBRA – Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum in Graz und
    - AST Tirol und Vorarlberg bei ZeMiT – Zentrum für Migrant:innen in Tirol in Innsbruck

    Mit dem Ziel eine qualifikationsadäquate Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, wird im Sinne des  § 5 Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes (AuBG) eine kostenlose mehrsprachige Information, Beratung und Begleitung im gesamten Anerkennungs- bzw. Bewertungsverfahren angeboten.

    Dabei wird zunächst abgeklärt, ob eine formale Anerkennung notwendig bzw. möglich ist. Gegebenenfalls werden beglaubigte Übersetzungen von Diplomen und Zeugnissen eingeholt. Es wird Unterstützung bei der Beantragung von Bewertungen und falls erforderlich im Anerkennungsprozess angeboten. Darüber hinaus wird über weiterführende Bildungs- und Beratungsmöglichkeiten informiert. Sollte eine Anerkennung nicht möglich sein, werden von dem/der zuständigen AST-Berater:in Alternativen ausgearbeitet und falls erforderlich, der Kontakt zu Kooperationspartner:innen hergestellt.

    Der kostenlose Service der ASTen steht in Österreich wohnhaften Personen zur Verfügung, die im Ausland berufliche Qualifikationen erworben haben, welche über die Pflichtschule hinausgehen. Das Beratungsangebot richtet sich an Personen, die grundsätzlich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben, ist jedoch unabhängig von deren Beschäftigungsstatus (arbeitslos, berufstätig), Staatsbürgerschaft oder Herkunft.

    Ziel ist es die individuellen Potenziale von qualifizierten Personen aus dem Ausland zu fördern und damit wertvolle Fachkräfte für den österreichischen Arbeitsmarkt zu sichern. 

    Nähere Informationen unter www.anlaufstelle-anerkennung.at

  • 06

    An einer österreichischen Universität dürfen nur Personen mit allgemeiner Universitätsreife studieren. Als Nachweis dafür dient meistens das Abschlusszeugnis einer höheren Schule. Sollte das Zeugnis nicht auf Deutsch oder Englisch vorliegen, müssen Sie es für den Einwanderungsprozess nach Österreich übersetzen lassen.

Der Essential Guide

Nachschlagewerk mit 240 Seiten in englischer Sprache für internationale Fachkräfte um den Start in Österreich erleichtern.

Download Essential Guide

Zur Hauptnavigation
Cookies & Datenschutz

Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass wir Ihnen das beste Erlebnis auf unserer Website bieten. Erfahren Sie mehr in unserem Datenschutzerklärung .