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Als Pflegekraft nach Österreich

21. November 2022

Als Pflegekraft in Österreich mit einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung arbeiten 

Pflegeberufe als „Mangelberufe“ 

Es gibt in Österreich unterschiedliche Möglichkeiten, in der Pflege zu arbeiten. Folgende drei Pflegeberufe sind sogenannte Mangelberufe, das heißt, Sie könnten grundsätzlich eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen beantragen: 

  • Diplomierte:r Gesundheits- und Krankenpfleger:in (DGKP) 
  • Pflegefachassistent:in 
  • Pflegeassistent:in

Für diesen Antrag müssen Sie Folgendes nachweisen können: 

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung als DGKP, Pflegefachassistent:in oder als Pflegeassistent:in 
  • eine verbindliche Stellenzusage in Österreich 
  • eine bestimmte Mindestpunkteanzahl im Punkteschema 

Achtung

Wenn Sie als “24-Stunden- Pfleger:in” arbeiten möchten,
können Sie keine Rot-Weiß-Rot – Karte beantragen!

Anerkennung bzw. Nostrifizierung der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung 

Wenn Sie eine Ausbildung im Ausland also z.B. in Ihrem Heimatland als DGKP, Pflegefachassistent:in oder Pflegeassistent:in abgeschlossen haben und in Österreich arbeiten möchten, müssen Sie Ihre Ausbildungsunterlagen und Zeugnisse in Österreich anerkennen lassen.

Dafür sind unterschiedliche Stellen zuständig: 

  • Für die Nostrifizierung von Ausbildungen als DGKP aus einem Drittstaat (d.h. aus einem Land, das nicht in der EU oder EWR ist) sind die Fachhochschulen zuständig.  
  • Die Anerkennung als Pflegeassistent:in und Pflegefachassistent:in führt das Amt der Landesregierung im jeweiligen Bundesland durch.  
  • Wenn Sie eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedsstaat abgeschlossen haben, ist das Gesundheitsministerium zuständig. 
  • Wenn Sie eine Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen haben, diese bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben anerkennen lassen und auch mindestens 3 Jahre in diesem anderen EU-Mitgliedsstaat gearbeitet haben, ist ebenfalls das Gesundheitsministerium zuständig. 

Die Website „Nursing in Austria“ dient als zentrale Anlaufstelle für Pflegekräfte, die ihre Ausbildung im Ausland (EU/EWR oder Drittstaat) erworben haben, und zukünftig als Pflegeassistent:in, Pflegefachassistent:in oder diplomierte:r Gesundheits- und Krankenpfleger:in in Österreich arbeiten möchten. 

Mithilfe des dortigen Wegweisers finden Sie heraus,

  • ob Sie eine Anerkennung oder Nostrifikation durchführen müssen und
  • wer Ihre Ansprechpersonen sind.

Arbeiten während des Anerkennungs-/Nostrifizierungsverfahrens 

Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einer österreichischen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entspricht, und bis zum Abschluss der Nostrifizierung arbeiten möchten, können Sie einen speziellen Antrag beim Amt der Landesregierung in dem Bundesland stellen, in dem Sie arbeiten möchten. 

Wird dieser Antrag gemäß § 34 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) bewilligt, dürfen Sie unter Anleitung und Aufsicht zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres (Verlängerung um ein Jahr möglich) eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege ausüben. 

Unter bestimmten Umständen ist die Tätigkeit als Pflegekraft bzw. der Antrag auf Rot-Weiß-Rot – Karte auch ohne Bewilligung nach § 34 GuKG möglich, und zwar wenn beim Antrag auf Anerkennung/Nostrifikation festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. Sie sind auf dieser Grundlage grundsätzlich berechtigt, sich in den jeweils niederschwelligeren Tätigkeit (d.h. der Pflegefachassistenz und die Pflegeassistenz) in das sogenannte Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflege(fach)assistenz auszuüben. Es müssen die sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister ebenso gegeben sein. 

Hinweis

Für Personen, die eine Bewilligung gemäß § 34 GuKG oder hinsichtlich deren Ausbildung beim Antrag auf Anerkennung/Nostrifikation festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, gibt es Ausnahmen hinsichtlich der Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf:  

Wenn Sie die Bewilligung gemäß § 34 GuKG bereits haben, Sie aber noch nicht alle Nostrifizierungserfordernisse zur Gänze erfüllt haben, können Sie trotzdem schon eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf beantragen. Sie müssen nicht auf die Nostrifizierung warten, Ihre Ausbildung muss aber gemäß Bescheid der Fachhochschule nostrifizierbar sein. 

Auch wenn beim Antrag auf Anerkennung/Nostrifikation festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist es möglich bereits vor Abschluss des Nostrifikationsverfahrens eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft im Mangelberuf zu beantragen.

Sie müssen aber trotzdem genug Punkte gemäß Punkteschema (für Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter) erreichen. 

Arbeiten nach Abschluss des Anerkennungs-/Nostrifizierungsverfahrens 

Die volle Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der Pflegeassistenzberufe erhalten Sie erst, wenn die Anerkennung/Nostrifizierung Ihrer Ausbildung vollständig abgeschlossen ist. 

Danach müssen Sie sich im sogenannten Gesundheitsberuferegister eintragen lassen, wofür Sie wiederum Deutschkenntnisse auf B1 bzw. B2 Niveau (je nachdem, welchen Pflegeberuf Sie ausüben werden) nachweisen müssen. 

Haben Sie Fragen zu Aufenthaltstiteln im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Pflegekraft? Wollen Sie eine Pflegekraft mit einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung beschäftigen und fragen sich, ob diese eine Rot-Weiß-Rot – Karte bekommen kann?

Kostenlose Beratung für Fachkräfte und Unternehmen 

Die ABA - Servicestelle für Aufenthalt und Einwanderung bietet kostenfreie Beratung für Fachkräfte und Unternehmen im staatlichen Auftrag.

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