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  • Arbeiten in Österreich

Die Blaue Karte EU – ein Überblick

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um eine attraktive kombinierte Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung, welche sich an gut qualifizierte drittstaatsangehörige Fachkräfte richtet, die eine längerfristige (länger als sechsmonatige) Niederlassung und Erwerbstätigkeit in Österreich anstreben. 

Die Bestimmungen zur Blauen Karte EU basieren auf der im Jahr 2021 überarbeiteten Richtlinie der Europäischen Union (EU) 2021/1883 („Blue-Card-Richtlinie“) und werden im österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie im Ausländerbeschäftigungsgesetz umgesetzt. 

Von Stephanie Maya Flasch, Servicestelle Einwanderung & Aufenthalt
 

Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU

Wie auch die auf nationalem Recht basierende Rot-Weiß-Rot – Karte, wird die Blaue Karte EU mit einer Gültigkeit von bis zu 2 Jahren ausgestellt und bindet Ihre:n Inhaber:in an einen konkreten Dienstgeber mit Sitz in Österreich. Dementsprechend ist ein verbindliches Jobangebot von einem in Österreich ansässigen Unternehmen die Grundlage für die Beantragung der Blauen Karte EU.

Folgende Voraussetzungen müssen zudem gegeben sein: 

  • Ausbildung/Berufserfahrung

Abschluss eines Studiums mit dreijähriger Mindestdauer, das inhaltlich zur angestrebten Position passt oder – im Falle eines Jobangebots in der IT-Branche – nachweisbare einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren, die innerhalb der letzten 7 Jahre vor Antragstellung erlangt wurde.  

  • Mindestentgelt

Das Bruttojahresgehalt darf nicht unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentgelt von EUR 47.855 (2024) brutto jährlich liegen.

Die Blaue Karte EU wird in Form einer Scheckkarte ausgestellt und beinhaltet Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der zusätzlich mittels Fotos identifizierbaren Fachkraft sowie den Gültigkeitszeitraum der Karte und den Namen des beschäftigenden Unternehmens.  

Hinweise zum Verfahren

Eine Liste an erforderlichen Dokumenten für die Erteilung einer Blauen Karte EU sowie detaillierte Informationen zur Antragstellung finden Sie auf unserer Website.

Das Arbeitsmarktservice ist bei Anträgen auf die Blaue Karte EU berechtigt, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen: es kann dem Unternehmen ebenso oder besser qualifizierte und bereits als arbeitssuchend vorgemerkte Fachkräfte vorzuschlagen, die sich in weiterer Folge bewerben können (Ersatzkraftverfahren).

Eine Alternative ohne potentielles Ersatzkraftverfahren kann beispielsweise die Rot-Weiß-Rot – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen sein, sofern es sich bei der angestrebten Tätigkeit um einen solchen Beruf handelt und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Kategorien der Rot-Weiß-Rot – Karte finden Sie auf unserer Website.

Wie auch im Falle der RWR – Karte darf die Beschäftigung beim österreichischen Dienstgeber erst nach persönlicher Übernahme der Blauen Karte EU durch die Fachkraft erfolgen. Tag 1 der Beschäftigung hat das Unternehmen dem Ausländerfachzentrum des zuständigen AMS innerhalb von 3 Tagen zu melden. Selbiges gilt auch für das (etwaig vorzeitige) Ende der Beschäftigung.  

Eine Kopie von Vorder- und Rückseite der Blauen Karte EU muss am Beschäftigungsort hinterlegt werden und das Gültigkeitsdatum der Karte sollte sowohl dem/der Inhaber:in als auch der Personalabteilung des Unternehmens bekannt beziehungsweise bewusst sein, um einen Verlängerungsantrag rechtzeitig initiieren zu können.  

Einwanderung mit Familie 

Wie auch im Falle der Beantragung einer Rot-Weiß-Rot – Karte, können direkte Familienangehörige (Ehepartner:in, eingetragene:r Partner:in, Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) mit dem/der Antragsteller:in einer Blauen Karte EU nach Österreich immigrieren. Weitere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für Familienmitglieder von Fachkräften mit Blauer Karte EU sowie eine Liste notwendiger Dokumente finden Sie auf unserer Website.

Wesentliche Unterschiede zwischen der Blauen Karte EU und der Rot-Weiß-Rot – Karte

  • Kein Punktesystem

Bei der Antragstellung ist, anders als im Falle der meisten Kategorien der Rot-Weiß-Rot – Karte, kein Punktesystem zu beachten. Daher ist die Liste an erforderlichen Dokumenten für die Blaue Karte EU etwas kürzer, als jene, die etwa Antragsteller:innen einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Sonstige Schlüsselkräfte zu beachten haben und es spielen weder spezielle Sprachkenntnisse noch Alter eine Rolle bei der Antragstellung. 

  • Kein Nachweis von Deutschkenntnissen für Familienmitglieder

Wenn eine Blaue Karte EU beantragt wird, muss kein mitziehendes Familienmitglied Deutschkenntnisse nachweisen, um eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus zu erhalten. Es muss also weder ein A1-Deutschzertifikat noch ein Universitätsdiplom als Substitut vorgelegt werden. Dies gilt übrigens auch für Familienmitglieder von Antragstellern einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Besonders Hochqualifizierte oder einer Niederlassungsbewilligung – Forscher.

  • Erleichterter Dienstgeberwechsel innerhalb der Europäischen Union

Personen, die eine Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaates innehaben, dürfen auf Basis dieser Karte nicht ohne Weiteres einer Beschäftigung in Österreich nachgehen. Allerdings besteht folgende Erleichterung: 

Antragsteller:innen einer Blauen Karte EU für Österreich, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mindestens 12 Monaten eine Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaates innehaben, ist nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Antragstellung gestattet, die Tätigkeit beim österreichischen Dienstgeber bereits vorläufig aufzunehmen – sofern das AMS diese Frist nicht durch eine gegenteilige Mitteilung hemmt. 

Sollte die Fachkraft direkt zuvor bereits auch eine Blaue Karte EU eines weiteren, dritten, Mitgliedstaates innegehabt haben, ist bereits eine Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaats von 6 Monaten ausreichend, um nach Antragstellung der Blauen Karte EU für Österreich nach 30 Tagen zumindest vorläufig im Unternehmen starten zu dürfen. Das gilt ebenso nur, sofern das AMS diese Frist nicht durch eine gegenteilige Mitteilung hemmt. 

Beispiel
Frau Oliveira ist brasilianische Staatsbürgerin und verfügt aktuell über eine Blaue Karte EU der Bundesrepublik Deutschland, mit der sie seit 6,5 Monaten in Deutschland arbeitet. Kürzlich erhielt sie ein Jobangebot eines Unternehmens mit Sitz in Österreich. Sie ist bereit, nach Österreich zu ziehen und hier zu arbeiten, daher stellt ihr zukünftiger österreichischer Dienstgeber für sie einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU. Bevor Frau Oliveira ihre aktuelle Blaue Karte EU für Deutschland erhielt, hatte sie direkt zuvor bereits eine Blaue Karte EU, die Ihr für ein Beschäftigungsverhältnis in Frankreich ausgestellt wurde. Somit ist sie berechtigt, ihre Tätigkeit beim neuen österreichischen Dienstgeber bereits nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Antragstellung der Blauen Karte EU für Österreich vorläufig aufzunehmen, sofern das AMS die Frist nicht durch eine gegenteilige Mitteilung hemmt.  

  • Kurzzeitige Mobilität innerhalb der EU 

Inhaber:innen einer Blauen Karte EU genießen ein höheres Maß an Flexibilität, wenn es um Mobilität innerhalb der EU geht:

„Inbound”-Mobilität
Personen, die eine Blaue Karte EU eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen, benötigen für im Ausländerbeschäftigungsgesetz näher definierte geschäftliche Tätigkeiten in Österreich von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen keine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung, sofern die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit den Interessen des Dienstgebers des anderen Mitgliedstaats steht.  

Eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen muss jedoch grundsätzlich weiterhin erstattet werden, sofern kein Ausnahmetatbestand nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt. Auch stellt das AMS auf Basis von ZKO-Meldungen weiterhin EU-Entsende- oder Überlassungsbestätigungen für Inhaber:innen einer Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates aus.

„Outbound”-Mobilität
Auch in Bezug auf Geschäftsreisen von Inhaber:innen einer in Österreich ausgestellten Blauen Karte EU in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten diverse Erleichterungen. So sind die Mitgliedstaaten laut Blue-Card-Richtlinie etwa angehalten, weder ein Visum noch eine Arbeitsgenehmigung von der Person zu verlangen, sofern die geschäftlichen Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit den Interessen des österreichischen Dienstgebers stehen. Nichtsdestotrotz ist vor jeder Dienstreise in einen anderen Mitgliedstaat im Vorfeld abzuklären, welche konkreten Bestimmungen zu beachten sind.  

  • Langfristige Mobilität und zulässige Abwesenheitszeiten aus dem EWR 

Bei der Beantragung des Daueraufenthalts EU (möglich nach 5 Jahren des Aufenthalts in Österreich) haben Inhaber:innen einer Blauen Karte EU Vorteile in Bezug auf zulässige Abwesenheitszeiten.

Antragsteller:innen auf Erteilung eines Daueraufenthalts EU müssen einen durchgehenden Aufenthalt in Österreich während der vorangehenden 5 Jahre belegen. Inhaber:innen einer Blauen Karte EU dürfen sich während dieses Zeitraums von 5 Jahren bis zu 18 Monate insgesamt oder bis zu 12 Monate am Stück außerhalb des EWR-Gebiets aufgehalten haben, ohne ihr Recht auf Erteilung des Daueraufenthalts EU einzubüßen (vorausgesetzt auch alle anderen Erteilungsvoraussetzungen werden erfüllt). Erst Abwesenheitszeiten darüber hinaus gelten per Gesetz als Unterbrechung der erforderlichen Aufenthaltszeiten im Hinblick auf die Fünfjahresfrist.

Angerechnet werden zur Gänze auch Zeiten des ununterbrochenen Aufenthalts auf Basis einer zuvor von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Blauen Karte EU (oder eines ähnlichen für hochqualifizierte Tätigkeiten bestimmten Aufenthaltstitels nach jeweilig nationalem Recht sowie eines Aufenthaltstitels als Forscher:in, als Asylberechtigte:r oder subsidiär Schutzberechtigte:r), bevor die Person eine Blaue Karte EU für die Beschäftigung in Österreich erhalten hatte und mit dieser mindestens 2 Jahre ununterbrochen hierzulande niedergelassen war.  

Sollte die Person zuvor einen Aufenthaltstitel als Student:in in einem anderen Mitgliedstaat innegehabt haben, wird der entsprechende Zeitraum zur Hälfte im Hinblick auf die Berechnung der Fünfjahresfrist berücksichtigt.  

Zusammenfassend bietet nachstehende Tabelle einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede zwischen der Blauen Karte EU und der Rot-Weiß-Rot – Karte:

 

  RWR – Karte für Fachkräfte in Mangelberufen RWR – Karte für Sonstige Schlüsselkräfte RWR – Karte für Studienabsolventen RWR – Karte für Besonders Hochqualifizierte RWR – Karte für Stammmitarbeiter Blaue Karte EU
Punktesystem JA JA NEIN JA NEIN NEIN
Deutschkenntnisse
gesetzlich vorgeschrieben
NEIN NEIN NEIN NEIN JA NEIN
Hochschulstudium
gesetzlich vorgeschrieben
NEIN NEIN JA NEIN NEIN JA - Ausnahme IT-Bereich
Gesetzlich vor­geschriebenes
Mindestentgelt
NEIN JA NEIN NEIN NEIN JA
Ersatzkraftverfahren
durch AMS möglich
NEIN JA NEIN NEIN NEIN JA
Einwanderung
mit Familie 
JA JA JA JA JA JA
Erleichterungen
bei bestehendem
Aufenthaltstitel aus
anderem EU-Staat
NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA - unter gewissen Voraussetzungen
Integrationsprüfung
/ Deutsch A2 nach 2 Jahren
NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN JA - außer Diplom von anerkannter Universität liegt vor
Verlängerung auf
RWR – Karte Plus
JA JA JA JA JA JA

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