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- Arbeitsrechte und -pflichten
- Arbeiten in Österreich
Die „Aufenthalts-bewilligung – Grenzgänger“
20. November 2025Ein Überblick
Mit 1.12.2025 treten die neuen gesetzlichen Regelungen für Grenzgänger:innen in Kraft und ermöglichen diesen, den neu geschaffenen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger“ zu beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz weiterhin in einem Nachbarstaat haben und von dort regelmäßig zu ihrem Arbeitsplatz in Österreich und wieder retour pendeln.
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger
Die Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger ist eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung und wird mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. Sie bindet ihre:n Inhaber:in an eine:n konkrete:n Arbeitgeber:in mit Sitz in Österreich. Dementsprechend ist ein verbindliches Jobangebot von einem/einer in Österreich ansässigen Arbeitgeber:in die Grundlage für die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger.
Folgende Voraussetzungen müssen zudem gegeben sein:
Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang
Nur Drittstaatsangehörige, die im Nachbarstaat einen Daueraufenthaltstitel haben und dort uneingeschränkt arbeiten dürfen, können eine Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger beantragen (z.B. Daueraufenthalt EU). Das bedeutet, dass einige Personengruppen keinen Antrag stellen können: Dazu gehören u.a. Studierende, Saisonkräfte, Betriebsentsandte. Ebenso ausgeschlossen sind Drittstaatsangehörige, die im Nachbarstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden, subsidiären Schutz haben oder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der EU-Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG) besitzen.Regelmäßige unselbständige Beschäftigung in einem Grenzbezirk
Grenzgänger:innen dürfen nur in bestimmten Gebieten in Österreich arbeiten: Entweder in einem Bezirk, der direkt an einen Nachbarstaat grenzt, oder in einer Statutarstadt, die von einem Grenzbezirk umgeben ist oder selbst an das Ausland grenzt. Dazu gehören neben Eisenstadt und Rust auch die Städte Innsbruck, Salzburg, Klagenfurt und Villach.Beispiel:
Erlaubt: Eine Person wohnt in Deutschland und arbeitet in der Statutarstadt Salzburg. Der Bezirk Salzburg-Umgebung grenzt an Deutschland und umgibt die Statutarstadt Salzburg. → Das ist erlaubt.Nicht erlaubt: Eine Person wohnt in Deutschland und möchte im Bezirk Tamsweg arbeiten. Dieser Bezirk grenzt nicht direkt an Deutschland. → Das ist nicht erlaubt.
Der/die Arbeitgeber:in muss den Unternehmenssitz in Österreich haben, aber nicht unbedingt im Grenzbezirk. Der/die Arbeitgeber:in muss aber schriftlich bestätigen, dass der Beschäftigungsort im Grenzbezirk oder in einer der genannten Städte liegt. Wenn die Behörde Zweifel hat, muss der/die Arbeitgeber:in beweisen, dass die Arbeit wirklich dort stattfindet.
Arbeitsmarktprüfung
Das AMS führt bei Anträgen auf eine Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger eine Arbeitsmarktprüfung durch. Es kann dem/der Arbeitgeber:in ebenso oder besser qualifizierte und bereits als arbeitssuchend vorgemerkte Fachkräfte vorschlagen (Ersatzkraftverfahren).
Verfahren
Den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger kann der/die Arbeitgeber:in oder auch der/die Grenzgänger:in persönlich bei jener Aufenthaltsbehörde einreichen, die für den Sitz des Arbeitgebers in Österreich örtlich zuständig ist.
Diese Dokumente werden benötigt, um eine Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger zu erhalten:
Reisepass
Daueraufenthaltstitel Nachbarstaat
Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
Arbeitgeber:innen-Dokumente:
Stellenbeschreibung, detailliert (entweder als separates Dokument oder in der Arbeitgebererklärung)
Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung (z.B. in der Arbeitgebererklärung oder mittels Arbeitsvertrag)
Strafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
Verlängerung und Familienangehörige
Wie bereits erwähnt, wird die Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. Solange die Erwerbstätigkeit bei dem/der Arbeitgeber:in weiter besteht, kann die Aufenthaltsbewilligung natürlich wieder für ein weiteres Jahr verlängert werden.
Eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus können Grenzgänger:innen jedoch nicht erwerben. Ebenso wenig ist die Begleitung, bzw. der Nachzug von Familienangehörigen möglich.
Kostenlose Beratung
Haben Sie Fragen, die wir in diesem Beitrag nicht beantwortet haben? Wünschen Sie weitere Beratung oder einen Check der Formulare und erforderlichen Unterlagen für die Aufenthaltsbewilligung – Grenzgänger?


