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Integrations-vereinbarung und „Deutsch vor Zuwanderung“ in Österreich
11. September 2025Alles, was Sie über Module, Nachweise und Ausnahmen wissen müssen
Die Integrationsvereinbarung (IV) und „Deutsch vor Zuwanderung“ (DvZ) sind wichtige Begriffe, wenn es um den längerfristigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich geht. In diesem Blog finden Sie eine strukturierte Übersicht über die wichtigsten Fragen, von der Modulaufteilung über akzeptierte Nachweise bis zu Besonderheiten bei Verfahren wie der Blauen Karte EU oder von Personen mit anerkanntem Universitätsabschluss.
Die Integrationsvereinbarung: Aufbau und Ziele
Die Integrationsvereinbarung soll Drittstaatsangehörigen helfen, sich in Österreich zu integrieren. Sie fördert Deutschkenntnisse und gesellschaftliches Basiswissen. Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung ist notwendig, um einen Aufenthaltstitel für länger als ein Jahr zu bekommen oder in bestimmten Fällen überhaupt einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Modul 1 und Modul 2 der Integrationsvereinbarung: Erklärung, Unterschiede und Erfüllungsmöglichkeiten
Modul 1
Hierbei wird das Sprachniveau A2 nachgewiesen. Das ist ein einfaches Niveau, das grundlegende Sprachfertigkeiten abdeckt, wie Einkaufen, Wegbeschreibungen und einfache Gespräche im Alltag.
Modul 2
Für dieses Modul ist das Sprachniveau B1 erforderlich. Es zeigt, dass Sie sich in vertrauten Situationen verständigen und einfache schriftliche Texte verfassen können. Dieses Modul ist zum Beispiel für den Daueraufenthalt EU und die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig.
Erfüllung der Module: Nachweis von Deutschkenntnissen und Alternativen
Für Inhaber:innen der Rot-Weiß-Rot – Karte gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung automatisch als erfüllt (nicht jedoch für Inhaber:innen einer Blauen Karte EU!).
In allen anderen Fällen gilt für beide Module: Ein reines Sprachzertifikat (z.B. ÖSD, Goethe-Institut, telc) reicht nicht aus. Es muss eine Integrationsprüfung (A2 oder B1) abgelegt werden, die neben den Sprachkenntnissen auf dem geforderten Niveau auch gesellschaftliches Wissen testet.
Es gibt auch andere Möglichkeiten, Modul 1 und/oder Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Hier sind einige Beispiele:
Erfüllung von Modul 1
Statt der Integrationsprüfung A2 können Sie einen Nachweis Ihrer allgemeinen Universitätsreife vorlegen, der Ihnen den Besuch einer österreichischen Universität oder Fachhochschule erlauben würde. Ein solcher Nachweis ist z.B. ein Universitätsdiplom einer ausländischen Universität. Die Anabin-DatenbankAnabin-Datenbank (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet) hilft bei der Einschätzung, ob eine ausländische Universität als „H+“ gelistet und damit anerkannt ist.
Erfüllung von Modul 2
Statt der Integrationsprüfung B1 ist Modul 2 auch mit dem Abschluss einer österreichischen Universität oder Fachhochschule erfüllt – ein ausländischer Abschluss zählt nicht, auch nicht, wenn das Studium auf Deutsch absolviert wurde.
Auch wenn Sie (noch) keinen Abschluss haben, aber mindestens zwei Jahre an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule inskribiert waren und in einem ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch (nicht bloß einen Deutschkurs!) einen Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweisen können, gilt Modul 2 der Integrationsvereinbarung als erfüllt.
Ebenso gilt Modul 2 der Integrationsvereinbarung als erfüllt, wenn Sie mindestens fünf Jahre die Pflichtschule in Österreich besucht haben (wichtig: das Unterrichtsfach „Deutsch“ muss positiv abgeschlossen worden sein!). Gleichwertig ist der positive Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung.
Zudem haben Sie Modul 2 erfüllt, wenn Sie mindestens vier Jahre an einer ausländischen Sekundarschule in der deutschen Sprache unterrichtet wurden und einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nachweisen.
Besonderheiten im Verfahren: Die Blaue Karte EU und Apostille-Fragen
Inhaber:innen einer Blauen Karte EU müssen (im Gegensatz zu Inhaber:innen von Rot-Weiß-Rot - Karten) nach 2 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich Modul 1 der IV erfüllen. Die Betroffenen haben in der Regel ein Universitätsstudium abgeschlossen und haben somit grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Universitätsdiplom zur Erfüllung von Modul 1 zu nutzen.
Je nachdem, in welchen Staat das Universitätsdiplom ausgestellt wurde, kann es erforderlich sein, das Diplom mit einer Apostille versehen zu lassen, damit es von den österreichischen Behörden zur Erfüllung von Modul 1 akzeptiert wird. Infolgedessen stellen sich viele Antragsteller:innen die Frage, warum ein Hochschuldiplom aus dem Ausland bei der Ersterteilung ohne Apostille akzeptiert wurde, für die Verlängerung nun aber explizit eine Apostille verlangt wird?
Das liegt daran, dass die Behörde (in diesem Fall: das Arbeitsmarktservice) bei der Ersterteilung den Nachweis der Ausbildung prüft. Im Zweifel verlangt sie hierzu eine Apostille, aber das ist nicht immer der Fall.
Bei der Verlängerung geht es für die die Behörde (in diesem Fall: die Niederlassungsbehörde, z.B. die MA35 oder eine Bezirkshauptmannschaft) um den (alternativen) Nachweis von Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Behörde benötigt dafür in der Regel eine Apostille.
Warum ist die Integrationsvereinbarung zu erfüllen?
Integration und Teilhabe: Sie sollen sich in Österreich zurechtfinden und am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen können.
Rechtliche Voraussetzung: Ohne Nachweis drohen Verwaltungsstrafen oder der Aufenthaltstitel wird nicht verlängert bzw. nur kurzfristig ausgestellt.
Längere Gültigkeit des Aufenthaltstitels: Nur bei Erfüllung der IV wird ein verlängerter Aufenthaltstitel (z.B. Rot-Weiß-Rot – Karte plus) für drei Jahre ausgestellt.
Wer ist von der Integrationsvereinbarung ausgenommen?
Minderjährige (bis 14 Jahre)
Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die den Spracherwerb unmöglich machen
Personen, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte haben (siehe auch Erfüllung von Modul 1)
Gültigkeitsdauer von Zertifikaten
Das A2 Integrationszertifikat darf zum Zeitpunkt der Beantragung als Nachweis für Modul 1 der Integrationsvereinbarung grundsätzlich nicht älter als 2 Jahre sein.
Das B1 Integrationszertifikat ist für die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung unbefristet gültig.
Beispiele
Beispiel 1: Sie haben eine Rot-Weiß-Rot – Karte. Nach zwei Jahren erhalten Sie eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, die für drei Jahre ausgestellt wird, sofern Sie eine Beschäftigung von 21 innerhalb von 24 Monaten nachweisen können. Dafür müssen Sie keinen zusätzlichen Deutschnachweis erbringen.
Beispiel 2: Sie haben ein Abschlussdiplom einer „H+“-Universität laut Anabin und eine Apostille auf diesem Diplom und möchten Ihre Blaue Karte EU nach zwei Jahren verlängern. Sie erhalten damit nach zwei Jahren mit der Blauen Karte EU eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, die drei Jahre gültig ist.
Beispiel 3: Sie haben ein 3 Jahre altes B1 Integrationszertifikat. Sie können damit einen Daueraufenthalt EU beantragen.
Beispiel 4: Sie haben in Österreich die Matura abgelegt – Modul 2 ist damit erfüllt, Sie müssen keine Integrationsprüfung ablegen.
Deutsch vor Zuwanderung (DvZ): Ein Überblick
„Deutsch vor Zuwanderung“ ist eine Grundvoraussetzung, um überhaupt einen Aufenthaltstitel beantragen zu dürfen bzw zu erhalten (z. B. im Rahmen der Familienzusammenführung). Hierbei ist das Niveau A1 nachzuweisen – ein sehr niedriger Standard, der lediglich elementare Grundkenntnisse überprüft (z. B. sich vorstellen, einfache Fragen beantworten).
Personen, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Blaue Karte EU beantragen, müssen kein „Deutsch vor Zuwanderung“ nachweisen. Deutschkenntnisse können jedoch im Einzelfall notwendig sein, um ein Jobangebot zu erhalten oder um die notwendigen Punkte im Punkteschema nachzuweisen.
Nachweis von „Deutsch vor Zuwanderung“
Es muss sich um ein Sprachzertifikat (bloße Kursbesuchsbestätigung reicht nicht aus!) von einem der folgenden Anbieter handeln:
ÖSD
Goethe-Institut
telc,
Östereichischer Integrationsfonds (ÖIF)
Das Sprachzertifikat darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel nicht älter als ein Jahr sein.
Alternative Nachweise
Sie können außerdem ein Universitätsdiplom einer anerkannten Universität vorlegen, mit dem Sie die allgemeine Universitätsreife für den Besuch einer österreichischen Hochschule nachweisen. Dies ist möglich, weil mit dem Nachweis der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung automatisch auch „Deutsch vor Zuwanderung“ als erfüllt gilt.
Wer ist von „Deutsch vor Zuwanderung" ausgenommen?
Kinder unter 14 Jahren
Personen mit schweren, dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen
Abschließende Hinweise und Tipps
Informieren Sie sich rechtzeitig, welches Modul für Ihr Verfahren erforderlich ist, welche Nachweise anerkannt werden und über die aktuellen Gültigkeitszeiträume der Zertifikate.
Nutzen Sie die Anabin-DatenbankAnabin-Datenbank (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet), um den Status Ihrer ausländischen Universität zu checken.
Klären Sie gegebenenfalls frühzeitig die Notwendigkeit einer Apostille für ausländische Dokumente.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich gerne an die ABA Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt.