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Was internationale Studierende für ein Praktikum in Österreich brauchen

Internationale Studierende haben viele spannende Möglichkeiten, ein Praktikum in Österreich zu absolvieren, um erste Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt zu sammeln.

Wenn Sie als Unternehmen eine Praktikantin oder einen Praktikanten aus einem Drittstaat (also nicht aus der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein) anstellen möchten, kommt es unter anderem darauf an, ob diese Person zum Beispiel an einem Austauschprogramm teilnimmt, wo sie genau studiert (in Österreich, der EU oder einem Drittstaat) und wie lange das Praktikum dauert. Je nachdem ist einer der folgenden Schritte zu setzen:

Sie melden das Praktikum beim AMS bis drei Wochen vor Praktikumsstart und erhalten eine sogenannte Anzeigebestätigung. 

Für das Praktikum können Sie eine Anzeigebestätigung erhalten, wenn drittstaatsangehörige Praktikant:innen z.B.

  • ein bis zu drei-monatiges Volontariat absolvieren möchten (egal, ob sie aktuell in Österreich, einem Drittstaat oder in der EU studieren),
  • in Österreich studieren und das Praktikum für das Studium angerechnet werden kann,
  • in einem Drittstaat studieren (oder innerhalb der letzten zwei Jahre ein Studium in einem Drittstaat abgeschlossen haben) und ein drei- bis sechsmonatiges Praktikum absolvieren möchten.

Die Meldung („Anzeige“) müssen Sie als Unternehmen spätestens drei Wochen vor Praktikumsbeginn bei Ihrem AMS einbringen. Planen Sie jedoch zusätzliche Zeit ein, wenn Ihre Praktikantin bzw. Ihr Praktikant keinen österreichischen Aufenthaltstitel hat und daher noch ein zusätzliches Visum beantragen muss. Die Botschaft/das Konsulat, bei der/dem das Visum beantragt wird, wird die Anzeigebestätigung voraussichtlich sehen wollen, um das Visum zu erteilen.

Beispiel 1

Ihr zukünftiger Praktikant ist türkischer Staatsbürger und studiert derzeit Informatik an der Universität in Ankara. Sie sind Personalverantwortliche in einem Salzburger Tech-Start-Up und haben ihm ein viermonatiges Praktikum angeboten. Sie zeigen drei Wochen vor Beginn des Praktikums – und damit rechtzeitig – die Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice an. Das AMS stellt die Anzeigebestätigung aus. Damit beantragt Ihr Praktikant ein Visum D für Praktikanten bei der Österreichischen Botschaft in Ankara. Erst mit diesem Visum kann er nach Österreich einreisen und das Praktikum bei Ihnen absolvieren.

Beispiel 2

Über das Karriereprogramm der TU Wien hat sich eine albanische Studentin bei Ihnen beworben, die Sie gerne für einmonatiges Praktikum in den Semesterferien in ihrem Unternehmen aufnehmen möchten. Die TU Wien stellt eine Bestätigung aus, dass das studienbezogene Praktikum als freies Wahlfach anerkannt wird. Sie zeigen spätestens drei Wochen vor Beginn des Praktikums die Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice an.

Sie beantragen (freiwillig) eine Bestätigung des AMS. 

Ihre Praktikantin oder Ihr Praktikant absolviert das Praktikum über ein Austauschprogramm (z.B. AISEC, ELSA, IASTE)? Dann kann Ihre Praktikantin oder Ihr Praktikant eine Bestätigung vom AMS bekommen, dass das Praktikum vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Diese Bestätigung ist aber freiwillig.

Auch wenn das Praktikum über Erasmus+ gefördert ist, ist eine Bestätigung des AMS nicht verpflichtend.

Sollten Ihre Praktikantin oder Ihr Praktikant ein Visum brauchen, könnte es sein, dass die Botschaft/das Konsulat, bei dem sie/er das Visum beantragt, die Bestätigung aber sehen möchte. Deshalb kann die Beantragung sinnvoll sein.

Beispiel 1

Über das Praktikumsprogramm STEP von ELSA (European Law Students‘ Association) wird eine australische Staatsbürgerin in Ihrer Grazer Rechtsanwaltskanzlei ein Praktikum absolvieren. Die australische Staatsbürgerin studiert in Deutschland an der Universität Jena Rechtswissenschaft (Jura). Die Studentin kann eine Bestätigung beim AMS beantragen, dass das Praktikum vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. Sie muss außerdem ein Visum für Erwerbszwecke beim Generalkonsulat in München beantragen. Dem Antrag legt sie Ihre Studienbestätigung, eine Praktikumsbestätigung der Universität Jena, das Bestätigungsschreiben von ELSA und den Praktikumsvertrag bei.

Beispiel 2

Sie sind Personalverantwortliche einer NGO mit Sitz in Wien. Ein koreanischer Staatsbürger, der derzeit einen International Master of Science in Soils and Global Change an den Universitäten Aarhus (Dänemark), Ghent (Belgien), Göttingen (Deutschland) und der Universität für Bodenkultur in Wien macht, möchte während seiner Studien-Zeit in ein Praktikum bei Ihnen absolvieren. Das Praktikum wird von Erasmus+ gefördert. Der Student kann eine Bestätigung erhalten, dass das Praktikum vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist. Wenn er einen gültigen Aufenthaltstitel als Student eines anderen EU-Mitgliedsstaates (Achtung: es muss entweder ein deutscher oder ein belgischer Aufenthaltstitel sein, weil Dänemark eine Ausnahme darstellt) hat, darf er visafrei einreisen und sich in diesem Rahmen bis zu 360 Tage in Österreich aufhalten. Für das Praktikum muss er jedoch voraussichtlich ein zusätzliches Visum für Erwerbszwecke beantragen.

Sie beantragen eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS. 

Ihre Praktikantin oder Ihr Praktikant, die/der an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule (mit einer Aufenthaltsbewilligung Student) studiert, hat sich gut bewährt und Sie möchten sie oder ihn weiter neben dem Studium beschäftigen? Das ist bei einer Tätigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche ganz leicht möglich, indem Sie eine Beschäftigungsbewilligung bei Ihrem AMS beantragen. Auch mehr als 20 Stunden sind möglich, allerdings kann das AMS dann ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchführen.

Sie möchten Studierende, die in einem Drittstaat studieren, für ein Praktikum anstellen und es handelt sich nicht um ein Volontariat, Austauschprogramm oder eine der bereits genannten Ausnahmen? Auch dann müssen Sie eine Beschäftigungsbewilligung beantragen. Das AMS kann auch hier - und zwar unabhängig von der Wochenstundenzahl - ein Ersatzkraftverfahren durchführen.

Beispiel

Sie haben eine russische Staatsbürgerin, die am FH Technikum in Wien im Master-Studiengang „Software Engineering“ studiert, für ein Sommerpraktikum in Ihrem niederösterreichischen Unternehmen beschäftigt, was ein voller Erfolg war. Aus diesem Grund soll sie nun weiter – neben dem Verfassen ihrer Masterarbeit - im Unternehmen bleiben, und zwar für 30 Stunden pro Woche. Sie beantragen eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS. Das AMS verzichtet in diesem Fall auf ein Ersatzkraftverfahren, da am österreichischen Arbeitsmarkt keine vergleichbaren Arbeitskräfte verfügbar sind.

… und vergessen Sie nicht das Visum! 

Wer ein Praktikum in Österreich absolvieren möchte, braucht in vielen Fällen zusätzlich zur Bestätigung des AMS auch ein Visum (für Erwerbszwecke) – wenn das Praktikum bis zu sechs Monate dauert – oder eine Aufenthaltsbewilligung (in den meisten Fällen eine sogenannte „Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“).

Haben Sie Fragen zur Beschäftigung von internationalen Studierenden und Fachkräften? Die ABA Servicestelle Einwanderung und Aufenthalt steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

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