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In & nach Österreich pendeln

In diesem Beitrag werden die wichtigsten Begriffe und Fakten zu Pendeln und dem Grenzgänger:innentum in Österreich sowie den Möglichkeiten der Rückerstattung für den finanziellen Aufwand dargelegt. Sie können sehen, was Sie als mögliche Pendler:in oder als mögliche Grenzgänger:in auszeichnet und wie Sie finanzielle Ausgaben wieder zurückfordern können.

Pendler:innen werden laut österreichischen Recht als Menschen definiert, die einen weiten Weg von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsplatz zurücklegen müssen und hierfür auf öffentliche Verkehrsmittel oder Individualverkehr angewiesen sind. Pendler:innen in Österreich ist es möglich, eines Pendlerpauschale oder einen Pendlereuro) in Anspruch zu nehmen und so den zurückgelegten Weg und Zeitaufwand finanziell abzugelten.  

Im Gegensatz dazu sind Grenzgänger:innen laut österreichischem Recht Österreicher:innen (oder Ausländer:innen), die ihren Wohnsitz in Österreich oder einem Nachbarstaat (Wohnsitzstaat) haben und täglich zu diesem nach der Ausübung ihrer Arbeit aus Österreich oder einem angrenzenden Staat (Beschäftigungsstaat) zurückkehren.  

In diesem Fall ist der Beschäftigungsstaat Österreich und der Wohnsitzstaat einer der an Österreich angrenzenden Staaten – Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien.  

Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (berechnet je nach Jahresbruttogehalt) abgegolten; dieser beträgt für das Jahr 2023 durchschnittlich Euro 421 €. Dieses Geld wird bei einer Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt und steht allen in Österreich beschäftigten - inklusive Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten - Pendler:innen und Grenzgänger:innen automatisch zu. Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag (Berechnung nach dem Pendlerausgleichsbetrag) kann im Jahr 2023 bis zu 726 Euro pro Jahr bei einem Jahresbruttogehalt von 12.835 Euro ergeben und wird vom Finanzamt beim Lohnausgleich berechnet. Mehr Informationen finden Sie hier

Pendeln in Österreich

Pendler:innen in Österreich haben Anspruch auf ein Pendlerpauschale oder einen Pendlereuro.  

Das Pendlerpauschale ist eine Förderung, die individuell anhand von drei Kriterien ermittelt wird: 

  • Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz 

  • Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln 

  • Wenn mehr als 11 Tage im Monat gependelt wird 

Das Pauschale kann im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung durch eine Verminderung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage und Absetzens der Lohnsteuer ausgezahlt werden. 

Ausgenommen von der Pendlerpauschale sind: 

  • Arbeitnehmer:innen, die einen vom Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PKW/LKW verwenden 

  • Arbeitnehmer:innen, die Pendlerfahrten als “Werbungskosten” in der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen 

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist (hier sind die tatsächlichen Streckenkilometer zwischen der Wohn- und Arbeitsadresse ausschlaggebend) 

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist und auf andere, individuelle Verkehrsmittel zurückgegriffen werden muss. 

Die aktuelle Regelung (Stand: 2023) sieht vor, dass auch Teilzeitbeschäftigte, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, eine Pendlerpauschale in Anspruch nehmen können. Die Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte kann hier berechnet werden. Krankenstand und Urlaube sind hier mitberechnet. Auch nicht mitberechnet sind Karenzurlaube. Dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen. Für mehr Informationen besuchen Sie die Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.

Der Pendlereuro ist ein zusätzliches Instrument (existiert seit 2013) zu das Pendlerpauschale (dieses gilt als Voraussetzung) und kann direkt als steuerlicher Absetzbetrag erhalten werden. Er ist ein Jahresbetrag und wird berechnet durch die Multiplikation der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit „2“.  

  • Ein Beispiel ist, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 35 km Strecke ausmacht, dann beträgt der Pendlereuro 70 Euro.  

35km x 2= 70 € 

  • Für Teilzeitkräfte wird dieser Betrag aliquot berechnet. Der Pendlereuro erscheint auf der monatlichen Lohnverrechnung und wird von dem/der Arbeitergeber:in berücksichtigt.  

Anhand des Pendler- Rechner kann jeder/e die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte genau ausrechnen und den Pendlereuro bzw. das Pendlerpauschale ermitteln. Das Ergebnis kann per PDF heruntergeladen werden und im Rahmen der Lohnverrechnung direkt beim Arbeitergeber geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber diese so berücksichtigt, dann ist kein Hinweis in der Arbeitnehmer:innenveranlagung mehr notwendig und der Arbeitgeber kümmert sich um die Auszahlung. 

COVID-19: Die Berechnung der Pendlerpauschale und Pendlereuro im Zeitraum der COVID-19- Pandemie bis 30. Juni 2021 konnte gewährt werden, auch wenn es zu Kurzarbeit, Telearbeit und Dienstverhinderungen kam. Dies gilt auch für die Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden. 

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale gemeinsam mit dem Pendlereuro zu beantragen: 

  1. Während des Kalenderjahres (1. Januar- 31.Dezember) bei dem/r Arbeitgeber:in mit dem Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners 

  1. Nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung  

bzw. Einkommensteuererklärung (→ USP) in den Formularen Arbeitnehmerveranlagung –Antrag – L1Einkommensteuererklärung – E1 und Pendlerpauschale und Pendlereuro – Berechnungshilfe – L34a 

Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2021 bis Ende Dezember 2026 gestellt werden). 

Ab der Veranlagung 2021 können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge – höchstens 500 Euro jährlich – rückerstattet werden, wenn das Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und in mindestens einem Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. 

 

Grenzgänger:innen nach Österreich 

Die Definition von Grenzgänger:innentum hängt von dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den österreichischen Nachbarstaaten ab. Österreich hat mit allen seinen angrenzenden Nachbarstaaten ein DBA, in dem die jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Definitionen für Grenzgänger:innentum angeführt sind und die Begünstigungen bzw. das Pendlerpauschale oder Pendlereuro, der damit in Berechnung gestellt werden kann. 

Grundsätzlich werden die Arbeitslöhne im Staat besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird. Dies bedeutet für Arbeitnehmer:innen aus Nachbarstaaten, die in Österreich bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt sind, dass ein Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro beantragt werden kann, da in Österreich auch Lohnsteuer gezahlt wird.  

Wir nehmen das DBA Österreichs mit Deutschland als Beispiel:  

  • Grenzgänger:innentum wird in diesem DBA sehr speziell definiert, nämlich als „in der Nähe der Grenze liegen Wohnsitz und Arbeitsort dann, wenn sie sich innerhalb eines 30 Kilometer Korridors (Luftlinie gemessen) zum nächstgelegenen Punkt der Staatsgrenze befinden. Wie lange die tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke (z.B.: auf der Straße oder mit der Bahn) ist, spielt keine Rolle“.  

  • In diesem Fall ist eine tägliche Grenzüberschreitung angestrebt. Mit Deutschland wurde jedoch eine Toleranzregelung vereinbart, wonach die Definition für Grenzgänger:innen dann nicht verloren geht, wenn der/die Grenzgänger:in an max. 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht zum Wohnsitz zurückkehrt und/oder außerhalb der Grenzzone arbeitet. Tage der Nichtrückkehr wegen Krankheit oder Urlaub zählen nicht mit. Hingegen gelten Tage, an denen der/die Arbeitnehmer:in von zu Hause aus arbeitet (z.B.: Teleworking) als Nichtrückkehrtage. Ausnahme gilt für den Zeitraum der Covid-19 Pandemie (noch laufend). 

  • Eine Ausnahme für die Besteuerung im Tätigkeitsstaat (in diesem Fall Österreich) stellt die Monteurklausel dar. Sie kommt zum Tragen, wenn der/die Arbeiternehmer:in sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat aufhält. Dies kann vor allem auf Teilzeitkräfte zutreffen. Die Monteurklausel wird ebenfalls angewendet, wenn der/die Arbeitgeber:in nicht in Österreich ansässig ist und nur die Betriebsstätte in Österreich beschäftigt.  

Grenzgänger:innen müssen sich jedoch durch eine Einstufung des/r Arbeitgeber:in als solche ausweisen können und Belege vorlegen, die ein üblicherweise tägliches Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort bestätigt. 

Wenn man Pendler:in oder Grenzgänger:in nach den oben angeführten Definitionen und Berechnungen ist, ist es immer ratsam seine/n Arbeitgeber:in darüber zu informieren und mit ihm/ihr gemeinsam die individuelle Situation auszurechnen. 

Wissenswertes über das Leben in Österreich

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