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Familie mit Kinderwagen
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Gesundheits- und Sozialwesen

Schwangerschaft und Geburt

Österreichs erstklassige Gesundheitsversorgung umfasst auch hervorragende ärztliche Betreuung für werdende Mütter und deren Babys während und nach der Schwangerschaft.

In der Schwangerschaft steht Mutterschutz und damit Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. In diesem Kapitel erfahren Sie die wichtigsten Informationen rund um Schwangerschaft, Geburt und die damit verbundenen Sozialleistungen.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Wir möchten Ihnen gleich zu Beginn dieses Kapitels eine sehr hilfreiche Webpage empfehlen, die eine sehr gute Guideline für alle Abschnitte der Schwangerschaft zur Verfügung stellt:

Der Digitale Babypoint hilft Ihnen, Aufgaben rund um Schwangerschaft und Geburt mit einer personalisierten Checkliste zu organisieren. Nach einer initialen Anmeldung können Sie auch das Service „Erstausstellung Urkunden“ nutzen, um Geburtsurkunde, Staats­bürgerschafts­nachweis und die Bestätigung der Meldung initial zu beantragen.

Achtung: Um die Online-Services nutzen zu können, benötigen Sie eine ID Austria oder EU Login. Informationen zu ID Austria finden Sie auch hier im Themenbereich Leben in Österreich Kapitel ID Austria.

Mutterschutz

Sobald der/die Arbeitgeber:in von der Schwangerschaft eines/einer Arbeit­nehmer:in Kenntnis erlangt, hat er/sie die Schutzbestimmungen laut Mutter­schutz­gesetz (MSchG) einzuhalten. Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin den voraussichtlichen Geburtstermin mitteilen. Der Arbeitgeber / die Arbeit­geberin darf eine ärztliche Bestätigung verlangen. Die Schutz­bestimmungen des Mutter­schutz­gesetzes gelten für:

  • Arbeiter:innen
  • Angestellte
  • Lehrlinge

Schutz während und nach der Schwangerschaft auf einen Blick

  • Die werdende Mutter genießt einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. In der Regel endet dieser Schutz vier Monate nach der Geburt des Kindes. Wenn Sie nach der Schutzfrist in Elternkarenz gehen, besteht der Kündigungsschutz noch bis vier Wochen nach Ende des Mutterschaftsurlaubs. Der Kündigungs­schutz besteht darin, dass der/die Arbeitgeber:in eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts aussprechen darf.
  • Während der Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Dieses besteht in der Regel acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Im Falle einer Früh-, einer Mehrlings- oder einer Kaiserschnittgeburt dauert die Schutzfrist jedoch bis zwölf Wochen nach der Geburt.
  • Eine werdende Mutter darf über den Zeitraum von acht Wochen vor der Entbindung hinaus nicht beschäftigt werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind am Arbeitsplatz gefährdet wäre. In diesem Fall ist eine fachärztliche Bescheinigung eines Arztes / einer Ärztin vorzulegen, der/die dies bestätigt (individuelles Beschäftigungs­verbot).
  • Der/die Arbeitgeber:in ist während des Beschäftigungsverbots von der Entgeltzahlung befreit. Die Schwangere bzw. Mutter erhält ein durch­schnitt­liches Gehalt von der ÖGK (sog. Wochengeld).
  • Das absolute und individuelle Beschäf­tigungs­verbot gilt auch für freie Dienstnehmer:innen.

 

Eltern-Kind-Pass

Nach Feststellen einer Schwangerschaft erhält jede Schwangere mit Wohnsitz in Österreich von Ihrem betreuenden Arzt / Ihrer betreuenden Ärztin einen Eltern-Kind-Pass.

Der Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder bis zum fünften Lebensjahr. Die im Eltern-Kind-Pass-Programm vorgesehenen Untersuchungen stellen eine Gelegenheit zur Früherkennung und rechtzeitigen Behandlung von Krankheiten sowie zur Kontrolle des Entwicklungsstandes des Kindes dar. Alle Schwangeren und Eltern von Kleinkindern sollten daher die Gelegenheit zur bestmöglichen Vorsorge für Mutter und Kind nützen und diese Untersuchungen durchführen lassen.

Die Untersuchungen erfolgen durch Allgemeinmediziner:innen bzw. die jeweiligen Fachärzt:innen. Die Durchführung dieser Untersuchungen in der Schwangerschaft und bis zum 14. Lebensmonat des Kindes ist Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (ausgenommen Schwangerenultraschall, Hüftultraschall und Hebammenberatung).

Die im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Pro­gramms vorgesehenen Ultraschall­untersuchungen dienen der Kontrolle der Entwicklung des Kindes sowie der Feststellung von Mehrlings­schwanger­schaften. Durch Ultraschall­untersuchungen können über die klinische Untersuchung hinausgehend zusätzliche Informationen gewonnen werden. So können Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und im weiteren Schwangerschaftsverlauf berücksichtigt bzw. behandelt werden.

  1. 01

    Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit einer Beratung durch eine Hebamme. Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Verhalten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten.

  1. 02

    Bei etwa fünf bis zehn Prozent der Schwangeren tritt vorübergehend durch die Stoffwechselbelastung in der Schwangerschaft Diabetes auf. Bei unerkanntem Schwangerschaftsdiabetes kommt es bei dem Ungeborenen zu starker Gewichts- und Größenzunahme und Anpassungsstörungen nach der Geburt. Durch einen Zuckerbelastungstest im Rahmen der Laboruntersuchung in der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche kann Schwangerschaftsdiabetes festgestellt und ggf. eine engmaschigere Betreuung der Schwangeren und eine Ernährungsumstellung sichergestellt werden. Manchmal kann auch eine Insulinbehandlung erforderlich sein. Nach bestimmten operativen Eingriffen am Magen-Darm-Trakt (z. B. bariatrische Operationen) sollte der Test nicht durchgeführt werden.

  • Der Eltern-Kind-Pass wurde bereits 1974 eingeführt. Das Programm wird seither kontinuierlich weiterentwickelt und dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung angepasst. Als nächster großer Schritt wird der elektronische Eltern-Kind-Pass (eEKP) geplant.

    Im Rahmen des Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans hat sich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgreich um Mittel für die Weiterentwicklung und digitale Umsetzung des Eltern-Kind-Passes beworben.

  • Sobald eine Schwangerschaft festgestellt wurde, ist eine regelmäßige ärztliche Betreuung durch einen Gynäkologen / eine Gynäkologin wichtig. Nur dann kann bei dem geringsten Anzeichen einer gesundheitlichen Gefährdung rechtzeitig die entsprechende Behandlung erfolgen. Auch die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen (Eltern-Kind-Pass) sollten zeitgerecht durchgeführt werden.

Geburt

Die Geburt im Ausland kann stressig sein, aber Österreich bietet eines der besten Gesundheitssysteme für Mutter und Kind.

Dennoch treten viele Fragen auf, die beantwortet werden müssen: Bevorzugt man die Geburt in einem Krankenhaus mit einem Team aus Ärztin/Arzt und Hebamme oder doch ausschließlich mit nur einer Hebamme? Welche Krankenhäuser sind besonders gut für die Geburt ausgestattet? Soll das Kind vielleicht doch zu Hause geboren werden? Welche unterstützenden Maßnahmen stehen während der Geburt zur Verfügung? Alle medizinischen Verfahren im Zusammenhang mit der Geburt, einschließlich geplanter oder notfallmäßiger Kaiserschnitte, werden von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen.
 

Bürokratische Wege nach der Geburt

Die Geburt eines Kindes ist notwendigerweise mit einigen Behördenwegen verbunden, damit die Eltern die wichtigsten Dokumente für ihr Kind erhalten. In diesem Kapitel finden Sie zur Unterstützung einen Überblick über dieses Thema.

Wir haben eine Checkliste für Sie vorbereitet, wo Sie bei jeder Behörde einen Link zu Detailinformationen über Fristen, die erforderlichen Unterlagen usw. finden. Abgeschlossen wird der Überblick mit einer Auflistung der für die Behördenwege erforderlichen Unterlagen.

Alle hier genannten Behördenwege (Abgabe von Erklärungen) können nach der Geburt beim Standesamt erledigt werden. Da die Ausfertigung der Dokumente üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, können diese in der Regel nicht sofort ausgestellt werden. Die untenstehende Checkliste soll Ihnen einen guten Überblick bieten, welche Behördenwege Schritt für Schritt erledigt werden sollen.

Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung der Urkunden wie Geburtsurkunde, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.

In manchen Krankenhäusern (in Wien z. B. im Allgemeinen Krankenhaus sowie im SMZ-Ost/Donauspital) ist eine Außenstelle des Standesamtes (sog. „Babypoint“) eingerichtet. In manchen anderen Krankenhäusern werden (ohne Außenstelle des Standesamtes) spezielle Baby-Urkundenservices angeboten, wie z. B. die Weiterleitung von erforderlichen Dokumenten der Eltern an das Standesamt.

Notwendige Schritte

  • Die Erklärung des Vornamens des Kindes beim Standesamt des Geburtsortes ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde. Dazu sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für einen Vornamen entscheiden können, muss dieser längstens innerhalb von 40 Tagen beim Standesamt bekanntgegeben werden.

  • Die Geburt des Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden.

  • Wurde Ihr Kind im Krankenhaus geboren, müssen Sie als Elternteile selbst die Geburt nicht anzeigen. Das Krankenhaus, in dem das Kind geboren wurde, kümmert sich automatisch um die Anzeige und übermittelt dem zuständigen Standesamt die Anzeige der Geburt unverzüglich.

  • Dann zeigt die Hebamme die Geburt beim zuständigen Standesamt an. Wird Ihnen allerdings bei einer Hausgeburt von der Hebamme die Original-Anzeige übergeben, müssen Sie als Eltern diese unverzüglich dem ortszuständigen Standesamt zukommen lassen.

  • Dann müssen Sie als Eltern die Anzeige der Geburt durchführen. Bitte nehmen Sie mit dem zuständigen Standesamt so schnell wie möglich Kontakt auf.

  • Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert. Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung erfolgt üblicherweise automatisch durch das zuständige Standesamt im Anschluss an die Anzeige der Geburt. Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung per Post eine eigene E-Card zugeschickt.

  • Nach der Geburt muss das Neugeborene angemeldet werden (allgemeine Meldepflicht). Die Anmeldung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt des Geburtsortes erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird.e Wird die Wohnsitzanmeldung nicht gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt durchgeführt, muss sie binnen drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde des Wohnsitzes erfolgen.

  • Anlässlich der Eintragung der Geburt kann auch die österreichische Staatsbürgerschaft der Kinder eingetragen werden und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

  • Sind die Eltern eines Neugeborenen nicht miteinander verheiratet oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen. Wurde ein unverheiratetes Paar Eltern eines Kindes, kann auch der Vater in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er die Vaterschaft anerkennt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist unter anderem Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes. Sie erfolgt durch persönliche Erklärung des Vaters in einer Urkunde vor dem Standesbeamten / der Standesbeamtin und ist auch schon vor der Geburt möglich.

  • Bei verheirateten Eltern sind beide Elternteile mit der Obsorge für das Kind betraut („gemeinsame Obsorge“). Bekommen Eltern, die nicht verheiratet sind, ein Kind, ist grundsätzlich allein die Mutter obsorgeberechtigt. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Obsorge bestimmen. Eine solche Obsorgevereinbarung kann nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt des Geburtsortes getroffen werden.

  • Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers / der Antragstellerin muss nachgewiesen werden.

    Die erstmalige Ausstellung von Reisedokumenten, die innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes erfolgt, ist gebührenbefreit. Erfolgt die erstmalige Antragstellung genau am zweiten Geburtstag, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bereits fünf Jahre.

Erforderliche Unterlagen

Im Folgenden findet sich eine Gesamtliste der Dokumente, die zum Standesamt mitzubringen sind, sofern all die genannten Behördenwege im Anschluss an die Geburt erledigt werden sollen. Die nur für den jeweiligen Behördenweg erforderlichen Unterlagen sind unter dem konkreten Link abrufbar. Im Einzelfall speziell vorzulegende Dokumente (z. B. Einwilligung des Vertreters / der Vertreterin für ein Vaterschaftsanerkenntnis eines minderjährigen Vaters) werden an dieser Stelle nicht angeführt.

  • Amtliche Lichtbildausweise der Eltern des Kindes
  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • Verheiratete Eltern: Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern des Kindes
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern
  • Eventuell Scheidungsurkunde mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heirats­urkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Eventuell Partnerschaftsurkunde
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
  • Eventuell Bescheid über Namens­änderung

Finanzielle Unterstützung vor und nach der Geburt

Das Wochengeld soll rund um die Geburt eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nach­hinein ausbezahlt.

Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:

  • acht Wochen vor dem voraus­sichtlichen Geburtstermin,
  • am Tag der Entbindung sowie
  • acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiser­schnitt­geburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.

Hat der Facharzt / die Fachärztin, der Arbeits­inspek­tionsarzt / die Arbeits­inspektionsärztin, der Amtsarzt / die Amtsärztin vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungs­verbots gezahlt.
 

  1. 01

    Wird abhängig vom Bruttoeinkommen pro Kind berechnet. Für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt ein jährlicher Maximalbetrag von 2.000 Euro (seit Juli 2022)

    Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der Familienbonus Plus 700 Euro (2025), wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

    Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der Ihre Steuerlast direkt reduziert. Er steht Ihnen zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus ersetzt seit 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.

  2. 02

    Während es sich bei der Elternkarenz um die Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes handelt, ist das Kinderbetreuungsgeld eine finanzielle Zuwendung des Staates.

    Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder – bei Teilung der Karenz – im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters.

  1. 03

    Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden – dies nennt man Karenzteil. Ein Karenz­teil muss mindestens zwei Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem/der Arbeit­geb­er:in schriftlich bekanntgegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz. Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Meldung, abhängig davon, ob die Mutter oder der Vater die Karenz beansprucht.

    • Beansprucht die Mutter den ersten Teil der Karenz, dann gilt die Meldefrist innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes
    • Beansprucht der Vater den ersten Teil, muss die Meldung  innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen

    Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht, muss bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zu­vor betreuenden Elternteiles die Meldung erstatten.

  2. 04

    Im September wird jährlich für alle Kinder zwischen sechs und 15 Jahren zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 121,40 Euro pro Kind ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.

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