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Person mit Schutzkleidung in Labor
© Image Source RF / Monty Rakusen / Westend61
Gesundheits- und Sozialwesen

Kranken­versicherung

Die obligatorische Krankenversicherung deckt ein breites Spektrum ab:

Behandlungen, von der Grundversorgung über die Krankenhausversorgung bis hin zu Spezial- und Notfallbehandlungen, Röntgenuntersuchungen, Mutterschaftsleistungen, Psychotherapie, verschreibungspflichtige Medikamente und Rehabilitation.

 

In Österreich gibt es drei öffentliche Versicherer in Österreich:

  • Die ÖGK deckt unselbständig Beschäftigte, die über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, Lehrlinge, Pensionisten und weitere Personengruppen ab.
  • Die BVAEB ist für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau zuständig.
  • Die SVS versichert die Selbstständigen und Bauern.

Die drei Organisationen unterscheiden sich zum Teil in der Art der Leistungsgewährung und in der Höhe der vom Versicherten zu leistenden Beiträge oder Zuzahlungen, sind aber insgesamt ähnlich.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung ist die Vorlage der e-card (Sozialversicherungskarte), welche allen Versicherten sowie gegebenenfalls deren Angehörigen bei der Anmeldung zur Krankenkasse binnen 14 Tagen vom Krankenversicherungsträger zugesendet wird.

e-card Registrierung

In Österreich ist jede:r Versicherte:r, einschließlich der mitversicherten Familienmitglieder, im Besitz einer E-Card, eine Chipkarte, die Sie zu allen Arztbesuchen mitbringen müssen. Sie dient als Nachweis für Ihren Versicherungsstatus und ermöglicht Ärzten den Zugang zu Ihrer Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA).

Es wird empfohlen, die E-card immer bei sich zu tragen, denn Sie ermöglicht Ihnen den universellen Zugang zum öffentlichen System der Krankenhäuser, Ärzte und Behandlungszentren im ganzen Land.

Mit der E-Card können Ärztinnen und Ärzte und Apotheker:innen sehen, welche Medikamente Sie einnehmen, um unerwünschte Wirkungen von unvereinbaren Medikamenten zu vermeiden. Außerdem ermöglicht sie Ihrem Arzt Rezepte elektronisch hochzuladen, so dass Sie problemlos wiederkehrende Arzneimittelrezepte von Ihrer örtlichen Apotheke erhalten.

Ihre Daten sind zwar geschützt, aber Sie können sich trotzdem aus dem ELGA-System abmelden. Über das ELGA-Portal können Sie jederzeit Ihre persönlichen Daten einsehen.

Ein weiterer elektronischer Ausweis, der allen Österreicher:Innen empfohlen wird, ist die ID Austria.

Mit dieser können Sie sich ganz einfach bei wichtigen Online-Diensten anmelden, z. B. bei der Steuererklärung beim Finanzamt oder beim Einreichen von Rechnungen von Privatärztinnen und -ärzten und bei öffentlichen Versicherungen zur teilweisen Rückerstattung. Mehr Informationen zur ID Austria finden Sie im Themenbereich Leben in Österreich, Kapitel 3.10

Für Versicherte ohne österreichischer Staatsbürgerschaft ist nach dem Erhalt der österreichischen Sozialversicherungsnummer noch ein wichtiger Schritt erforderlich, um eine E-Card mit Foto zu erhalten. Sie müssen ein Passfoto zu einer der Registrierungsstellen bringen. Hier ist eine Online Terminvereinbarung erforderlich.

Sie müssen persönlich zur Registrierungsstelle kommen und dabei folgende Dokumente bereitstellen:

  • Ein aktuelles Passbild (nicht älter als 6 Monate, entsprechend den Passbildkriterien)
  • Die österreichische Sozialversicherungsnummer
  • Ein gültiges Reisedokument im Original
Frau an Computer
© Image Source RF / Matt Lincoln / Westend61

Krankenversicherung Arbeitnehmer und öffentlich Bedienstete

Als Arbeitnehmer:in ist Ihr Versicherungsträger die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Öffentliche Bedienstete, wie Politiker:innen, Universitätspersonal, Lehrer:innen, aber auch Landwirte und Arbeiter:innen bei der Bahn und im Bergbau sind über die BVAEB versichert. Der Arbeitgeber muss Sie anmelden, und der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem Sie die Arbeit aufnehmen.

  • Wenn Sie krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass Sie arbeitsunfähig sind (= Krankschreibung). In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen Anruf im Unternehmen, am besten zu Beginn Ihres Arbeitstages oder sogar vorher. Sie sollten dann sofort einen Arzt aufsuchen und sich eine Krankschreibung ausstellen lassen. Die Krankmeldung muss dem Arbeitgeber auf Verlangen vorgelegt werden. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann dies zum Verlust der Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum führen. 

    Wird die:der Arbeitnehmer:in nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, hat er/sie je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 bis 12 Wochen.

Krankenversicherung Selbständige und freie Dienstnehmer:innen

Als Selbstständige:r sind Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) versichert. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Unternehmern oder Gesellschaftern und Freiberuflern.

Selbstständige werden vom Gesetzgeber in Gewerbetreibende und sogenannte “Freiberufler” unterteilt.

Gewerbetreibende benötigen einen Gewerbeschein und zahlen Gewerbesteuer, Freiberufler sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig.

Wenn Sie eine österreichische Gewerbeberechtigung benötigen, oder wenn Sie haftender Gesellschafter einer OG, KG oder GmbH (verschiedene Unternehmensformen in Österreich) sind, sind Sie verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Prinzipiell bedeutet die Anmeldung eines Gewerbescheins automatisch auch immer den Beginn der Pflichtversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich aber von der Pflichtversicherung (teilweise) ausnehmen lassen.

„Neue Selbständige“, die nicht mit einer Gewerbeberechtigung arbeiten, müssen sich anmelden, sobald ihr Jahreseinkommen 6.221,28 € brutto (2024) übersteigt. Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze, gelten für ihn die gleichen Selbstversicherungssätze wie für alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. (siehe Kapitel Selbstversicherung 4.4.4)

Wenn Sie sowohl als Arbeitnehmer:in als auch als Selbständige:r tätig sind, werden die Einkünfte aus allen Ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten zusammengerechnet, um Ihre Beitragsgrundlage zu berechnen. Ihre Versicherung hängt von Ihrer höchsten Einkommensquelle ab; wenn Ihr Gehalt höher ist als das, was Sie als Selbständiger verdienen, sind Sie in der ÖGK versichert - und umgekehrt.

Wenn Sie selbständig sind und eine Zeit lang nicht arbeiten können (z. B. wegen eines Unfalls), aber jemanden haben, der dazu in der Lage ist, können Sie die Betriebshilfe (Unterstützung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit) beantragen.

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, der sogenannten Beitragssätze, variiert je nachdem, ob es sich um Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte etc. handelt.

Selbstversicherung

In Österreich besteht das Prinzip der Pflichtversicherung.

Haben Sie keine eigene gesetzliche Krankenversicherung und sind auch bei niemandem mitversichert, dann können Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eine Selbstversicherung abschließen. 

Hier gibt es vier unterschiedliche Personengruppen:

  1. 01

    Mit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung können Sie sich freiwillig krankenversichern. Der monatliche Beitrag beträgt im Jahr 2024 EUR 495,58

  2. 02

    Als Student:in an einer Universität oder (Fach)Hochschule haben Sie die Möglichkeit, die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Studierende abzuschließen. Dies ist eine „alle Risiken“ abdeckende Versicherung.

    Die Selbstversicherung kostet 2024 monatlich EUR 69,13.

    Bitte prüfen Sie zuvor, ob in Ihrem Fall eine Mitversicherung bei den Eltern aufgrund von Schule, Berufs- oder Studienausbildung möglich ist.

  1. 03

    Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung zu versichern. Diese Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung kostet 2024 monatlich EUR 73,20.

    Geringfügige Beschäftigung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bedeutet: Sie haben ein Arbeitsverhältnis und verdienen höchstens EUR 518,44 (Wert 2024) im Monat.

  2. 04

    Wenn Sie ein behindertes Kind oder einen nahen Angehörigen pflegen, dann können Sie sich bei der ÖGK freiwillig und kostenlos versichern

Mitversicherung für Familienangehörige

Egal ob Sie über die ÖGK, den BVAEB, die SVS oder eine Selbstversicherung versichert sind, Sie können Ihre Angehörigen mitversichern, damit diese die gleichen Leistungen erhalten wie Sie, sofern diese auch in Österreich den ordentlichen Wohnsitz haben.

Zu den Angehörigen zählen Ehegatten und eingetragene Partner:innen, Kinder (ehelich oder nichteheliche, adoptierte oder von Alleinerziehenden aufgezogene) sowie Stief- und Enkelkinder, die ständig mit dem Versicherten in einem Haushalt leben.

Für bestimmte mitversicherte Personen müssen Sie bei der ÖGK einen Zusatzbeitrag zahlen. Dies sind 3,4 Prozent der Berechnungsgrundlage (des Bruttoeinkommens) des Versicherten. Die ÖGK prüft, ob in Ihrem Fall ein Beitrag zu zahlen ist und sendet Ihnen zur Erhebung einen Fragebogen zu. Der Beitrag muss in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:

  • Die mitversicherte Person erzieht aktuell eines oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt.
  • Die mitversicherte Person hat in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang ein oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt erzogen.
  • Der/Die mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei.
  • Der/Die mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.
  • Eine soziale Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien des Hauptverbandes liegt vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare von EUR 1.921,46 nicht übersteigt.
  • während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Mindestsicherung.

 

Der Zusatzbeitrag wird direkt der Versicherten/dem Versicherten vorgeschrieben und von der ÖGK eingehoben.

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