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Junges Paar in Wien
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Aufenthalt & Beschäftigung

Familienzusammen-führung

Österreich bietet nicht nur attraktive Aufenthaltstitel für internationale Fachkräfte, sondern auch für deren Familienangehörige. Familienangehörige sind in der Regel Ehefrauen/Ehemänner, eingetragene Partner:innen sowie Kinder unter 18

Immigration Guide Austria

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Welche Aufenthaltstitel Familienangehörige erhalten, hängt von einigen Faktoren ab. Am wichtigsten ist es, ob es einen EU/EWR/Schweiz-Bezug gibt. Außerdem spielt es eine Rolle, welchen Aufenthaltstitel die internationale Fachkraft in der Familie hat und wie lange sie schon in Österreich ist, bzw. ob die Familie nach Österreich einwandert. Grundlage dafür ist in jedem Fall, dass die Fachkraft selbst auch in Österreich lebt.

Sind Sie drittstaatsangehörig und mit einer Österreicherin bzw. einem Österreicher verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft? Dann ist der sogenannte Aufenthaltstitel Familienangehöriger für Sie relevant.

Wenn Sie in Ihrer Familie einen EU/EWR/Schweizer Bezug haben, gelten Kinder unter 21 Jahren als Kinder, die über Sie einen Aufenthaltstitel bekommen können.

Aufenthaltstitel für Familienangehörige

Eine oder alle Familienmitglieder haben die EU/EWR/Schweizer Staatsangehörigkeit

Wenn eine Person in der Familie Bürgerin oder Bürger eines EU/EWR-Landes oder der Schweiz ist, gelten für die gesamte Familie besondere Regeln. Wenn alle Familienmitglieder die EU/EWR/Schweizer Staatsangehörigkeit haben, ist die Familie durch die sogenannte Freizügigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums privilegiert. Hier können Sie mehr über alle wichtigen Details herausfinden, wenn es in Ihrer Familie einen Bezug zu EU/EWR/Schweiz gibt.

Drittstaatsangehörigkeit mit Bezug zu einer/einem Österreicher:in

Sind Sie drittstaatsangehörig und mit einer Österreicherin bzw. einem Österreicher verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft? Dann ist der sogenannte Aufenthaltstitel Familienangehöriger für Sie relevant. Sind Sie zwar in einer Beziehung mit einer Österreicherin bzw. einem Österreicher, aber nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft? Dann kann die sogenannte Niederlassungsbewilligung – Angehöriger der passende Aufenthaltstitel für Sie sein. Hier können Sie mehr über alle wichtigen Details herausfinden, wenn es in Ihrer Familie einen Bezug zu einer Österreicherin / einem Österreicher gibt.

Alle Familienmitglieder sind drittstaatsangehörig und haben weder einen Bezug zu Österreicher:innen noch zu EU/EWR/Schweizer Staatsangehörigen

Gibt es in Ihrer Familie weder einen Bezug zu Österreicherinnen/Österreichern noch zu EU/EWR/Schweizer Staatsangehörigen? Es sind also alle Familienmitglieder drittstaatsangehörig? In diesem Fall kommt es darauf an, welchen Aufenthaltstitel die Fachkraft in der Familie hat.

Hat die Fachkraft in der Familie eine

  • Rot-Weiß-Rot – Karte oder
  • Blaue Karte EU oder
  • Niederlassungsbewilligung Forscher oder
  • Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (wenn sie davor eine Rot-Weiß-Rot – Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher hatte) oder
  • Daueraufenthalt EU (wenn sie in der Vergangenheit eine Rot-Weiß-Rot – Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher hatte),

dann können Familienangehörige eine sogenannte Rot-Weiß-Rot – Karte Plus beantragen. Hier können Sie mehr über alle wichtigen Details zur Rot-Weiß-Rot – Karte Plus herausfinden

Hat die Fachkraft in Ihrer Familie eine

  • Niederlassungsbewilligung als selbstständige Fachkraft
  • Niederlassungsbewilligung – Künstler oder
  • Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder
  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger,

dann können Familienangehörige die sogenannte Niederlassungsbewilligung beantragen. Dafür muss allerdings ein Quotenplatz zur Verfügung stehen. Hier können Sie mehr über alle wichtigen Details zur Niederlassungsbewilligung herausfinden.

Hat die Fachkraft in Ihrer Familie eine

  • Aufenthaltsbewilligung Forscher – Mobilität oder
  • Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT") oder
  • Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT") oder
  • Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder
  • Aufenthaltsbewilligung Student,

dann können Familienangehörige die sogenannte Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft beantragen. Hier können Sie mehr über diese und andere kurzfristige Aufenthaltstitel herausfinden.

Familienangehörige können auch einen Aufenthaltstitel beantragen, der unabhängig von der Fachkraft in der Familie ist. Sie müssen also nicht zwingend einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige stellen. Wenn Sie zum Beispiel Ihr eigenes Jobangebot haben, kann eine eigene Rot-Weiß-Rot – Karte, Blaue Karte EU, etc. eventuell auch interessant für Sie sein. 

Für andere Verwandte von Drittstaatsangehörigen sieht Österreich ausschließlich die sogenannte Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit vor. Dafür muss allerdings ein Quotenplatz zur Verfügung stehen.

Die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels hängt von vielen Faktoren ab und kann in der Regel zwischen einem Jahr und fünf Jahren liegen. Erkundigen Sie sich nach Ihrem Aufenthaltstitel und erfahren Sie alle Details dazu – das beinhaltet auch die Gültigkeit.

Hinweis

Für viele Aufenthaltstitel benötigen drittstaatsangehörige Familienangehörige ein Deutsch-oder Integrationszertifikat. Hier können Sie herausfinden, ob Sie ein solches Zertifikat brauchen und wenn ja, welches.

Antragstellung

Grundsätzlich beantragen Drittstaatsangehörige, die länger als 6 Monate in Österreich bleiben wollen, ihren Aufenthaltstitel persönlich bei einer österreichischen Behörde.

Welche Behörde das ist, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • Erste Einwanderung nach Österreich oder Verlängerung des Aufenthaltstitels
  • Aufenthaltstitel der anderen Familienmitglieder
  • Staatsangehörigkeit(en) der anderen Familienmitglieder
  • Visafreiheit oder Visapflicht
  • Wohnland
  • (Beabsichtigter) Wohnort in Österreich

Familienangehörige, die zum ersten Mal nach Österreich einwandern, müssen vor allem die Regeln zur Visafreiheit beachten. Hier können Sie herausfinden, ob Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen oder nicht

  • Wenn Sie visafrei einreisen dürfen, kann es sinnvoll sein, dass Sie Ihren Antrag direkt in Österreich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde stellen. Das hat den Vorteil, dass Sie Ihren Antrag dann direkt bei der Behörde stellen, die ihn auch bearbeitet. Wichtig ist aber, dass Sie Ihre visafreien Tage (meistens maximal 90 innerhalb von 180 Tagen) beachten.
  • Eine Option ist auch, dass der künftige österreichische Arbeitgeber der zusammenführenden Fachkraft Ihren Antrag als Familienmitglied gemeinsam mit jenem der Fachkraft bei der zuständigen Behörde für Sie einreicht. Diese Variante kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob Sie visafrei oder nicht visafrei einreisen dürfen. Kurz bevor der Aufenthaltstitel ausgestellt wird, müssen Sie für abschließende Formalitäten nach Österreich einreisen. Wenn Sie nicht visafrei einreisen dürfen, müssen Sie in der Regel ein Visum D beantragen, um Ihren Aufenthaltstitel in Österreich abholen zu dürfen.
  • Wenn Sie nicht visafrei einreisen dürfen, aber eine persönliche Antragstellung Ihrer Rot-Weiß-Rot – Karte Plus bevorzugen, müssten Sie Ihren Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in dem Land stellen, in dem Sie aktuell wohnen. Ihr Antrag wird dann per Post nach Österreich zur zuständigen Aufenthaltsbehörde geschickt. Um Ihren Aufenthaltstitel in Österreich abholen zu dürfen, müssen Sie in der Regel ein Visum D beantragen.
  • Eine Sonderregelung besteht für Familienmitglieder von Fachkräften, die eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher beantragen sowie für unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner:innen von EU/EWR/Schweizer Bürger:innen: auch Familienmitglieder, die nicht zur visafreien Einreise berechtigt sind, können ihren Antrag persönlich in Österreich stellen, wenn sie ein gültiges Visum (C oder D) besitzen. Das Verfahren kann im Inland abgewartet werden, solange das Visum gültig ist. Sollte das Visum ablaufen, bevor die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus (bzw. Niederlassungsbewilligung im Falle von Lebenspartner:innen von EU/EWR/Schweizer Bürger:innen) ausgestellt wird, ist eine rechtzeitige Ausreise erforderlich. Für eine neuerliche Einreise zur Abholung der Rot-Weiß-Rot – Karte Plus bzw. der Niederlassungsbewilligung muss ein Visum D bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) beantragt werden.

Hinweis
 

Wenn Sie als Familie gemeinsam nach Österreich einwandern, können Sie Ihre Anträge gleichzeitig stellen (bzw. durch den zukünftigen österreichischen Arbeitgeber der Fachkraft einbringen lassen). Sie können aber keinen Antrag als Familienmitglied stellen, bevor der Antrag der zusammenführenden Fachkraft nicht gestellt wurde.

Jedes Familienmitglied braucht einen eigenen Aufenthaltstitel. Das gilt auch für Kinder. Für alle Kinder unter 18 Jahren muss eine gesetzliche Vertreterin (zum Beispiel die Mutter) oder ein gesetzlicher Vertreter (zum Beispiel der Vater) den Antrag stellen. Kinder ab sechs Jahren müssen bei der Antragstellung ihre Fingerabdrücke abgeben.

Sie leben schon in Österreich mit einem Aufenthaltstitel als Familienangehörige und möchten diesen verlängern?

Wenn Sie schon in Österreich leben und Ihren Aufenthaltstitel als Familienangehörige verlängern möchten, müssen Sie den Antrag bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Es ist wichtig, dass Sie Ihren Verlängerungsantrag in den 3 Monaten vor Ablauf Ihres aktuellen Aufenthaltstitels stellen. Welche Dokumente Sie dafür brauchen, hängt von Ihrem Aufenthaltstitel ab. Hier können Sie mehr über die Verlängerung von Aufenthaltstiteln erfahren.


Neugeborene

Sie leben in Österreich und sind Mutter oder Vater geworden?

Auch Ihr Neugeborenes braucht einen Aufenthaltstitel, wenn es drittstaatsangehörig ist. Es reicht, wenn ein Elternteil den Antrag stellt. Sie müssen Ihr Kind für den Antrag nicht zur Behörde mitbringen. Außerdem brauchen Sie den Pass des Kindes noch nicht; die Geburtsurkunde reicht.

Wenn Ihr Kind eine EU/EWR oder die Schweizer Staatsangehörigkeit hat, müssen Sie eine Anmeldebescheinigung für Ihr Kind beantragen. Sie brauchen dafür einen Pass oder Personalausweis sowie die Geburtsurkunde Ihres Kindes in Original und Kopie. Das gilt auch, wenn Sie für drittstaatsangehörige Kinder eine Aufenthaltskarte beantragen, weil Sie oder der andere Elternteil eine EU/EWR oder die Schweizer Staatsangehörigkeit haben.

Wenn Sie keinen EU/EWR/Schweiz-Bezug in der Familie haben und Ihr Kind so wie auch Sie drittstaatsangehörig ist, können Sie den Antrag für den Aufenthaltstitel Ihres Kindes in den ersten sechs Monaten nach der Geburt direkt in Österreich bei Ihrer Aufenthaltsbehörde stellen. Welchen Aufenthaltstitel Ihr Kind bekommt, hängt von Ihrem eigenen Aufenthaltstitel ab.

Hinweis

Zusätzlich zur Geburtsurkunde müssen Sie dem Antrag alle Dokumente beilegen, die belegen, dass Sie in Österreich leben, versichert sind und ausreichend finanzielle Mittel für sich und Ihre Familie haben.


Einwandern als Familienangehörige:r
eines Österreichers/einer Österreicher:in

Sind Sie drittstaatsangehörig und mit einer Österreicherin bzw. einem Österreicher verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft?

Dann ist der sogenannte Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für Sie relevant. Mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" haben Sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie können also sowohl angestellt als auch selbstständig arbeiten und sind nicht an einen Arbeitgeber gebunden.

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