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© Westend61 / Peter Scholl
Aufenthalt & Beschäftigung

Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger:innen

Die folgenden Ausführungen über das Aufenthaltsrecht der EU-Bürger:innen in Österreich gelten für EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen.

Visafreiheit und Aufenthalt für
EWR/EU-Bürger:innen & Schweizer:innen
in Österreich bis zu drei Monate

Für alle EU-Bürger:innen gilt Visafreiheit für bis zu drei Monate, um in ein anderes EU-Land zu reisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Prinzip fällt unter die sogenannte Freizügigkeit.

Für Familienangehörige (Ehefrau/Ehemann, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Eltern) von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern hängt die Visafreiheit bzw. Visapflicht davon ab, welche Staatsangehörigkeit sie haben. 

Familienangehörige haben aber ein Recht auf die Einreise. Das heißt, ein Visum darf Ihnen grundsätzlich nicht verweigert werden. 

Für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte in einer dauerhaften Beziehung) von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, hängt die Visafreiheit bzw. Visapflicht davon ab, welche Staatsangehörigkeit sie haben. 

Aufenthalt für EU-Bürger:innen
in Österreich für mehr als drei Monate
(unionsrechtliches Aufenthaltsrecht) 

Folgende EU-Bürger:innen dürfen länger als drei Monate in Österreich bleiben:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige und ihre Familienangehörigen, die in Österreich leben wollen. Auch Personen, die in Österreich ernsthaft und nachhaltig einen Arbeitsplatz suchen, sind Teil dieser Kategorie. Das gilt aber nur, wenn diese Arbeitsplatzsuche nicht objektiv aussichtslos ist.
  2. Personen, die nicht arbeiten, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz haben.
  3. Personen, die für eine Ausbildung (Studium, etc.) in Österreich sind und für sich und ihre Familienangehörigen ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz haben.

Anmeldebescheinigung

Die sogenannte Anmeldebescheinigung ist der Nachweis für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also dafür, dass sich EU-Bürger:innen länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Man muss die Anmeldebescheinigung als EWR/EU-Bürger:in oder Schweizer:in innerhalb von vier Monaten nach der Einreise beantragen.

Den Antrag auf Anmeldebescheinigung muss man persönlich bei einer Aufenthaltsbehörde stellen, die vom Wohnort in Österreich abhängig ist. In Wien ist die zuständige Behörde die Magistratsabteilung 35 (kurz: MA 35), Referat EWR.

Kosten: 15 Euro Gebühr

Diese Dokumente muss man zur Behörde mitbringen, um eine Anmeldebescheinigung zu bekommen:

  • Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Personalausweis
  • Meldezettel als Nachweis des Wohnsitzes in Österreich
  • Nachweis, warum man sich in Österreich aufhält (Arbeitsvertrag, Gewerberegister-Auszug, Studienblatt, etc.)
  • Wenn nötig: Nachweis der ausreichenden Existenzmittel (Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)
  • Wenn nötig: Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (e-card, europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungsdatenauszug, etc.)
  • Wenn nötig: Relevante Dokumente zum Familienstand (Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern, etc.)

Hinweise und Warnung

  • Manche persönlichen Dokumente (Familienstand, etc.) müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier kann man nachschauen, welche Art von Verifizierung nötig ist. Dokumente aus EU-Ländern brauchen keine Verifizierung.
  • Wenn Ihre persönlichen Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
  • Wenn Sie persönliche Dokumente (z.B. Familienstand etc.) vorweisen müssen, kann es sein, dass die Gebühr höher als 15 Euro ist.
  • Wenn Sie die Anmeldebescheinigung zu spät oder gar nicht beantragen, droht eine Geldstrafe.
  • Nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich haben Sie das Recht auf Daueraufenthalt. Sie können bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf die Bescheinigung des Daueraufenthalts stellen. Sie müssen dafür nachweisen können, dass Sie tatsächlich mindestens fünf Jahre in Österreich gelebt haben und krankenversichert waren. 
  • Die Anmeldebescheinigung hat kein Ablaufdatum. Sie müssen sie nicht verlängern, solange Sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen. 
  • Die Anmeldebescheinigung benötigen Sie unter anderem, wenn Sie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und andere staatliche Förderungen beantragen möchten. 
  • Die Anmeldebescheinigung hat kein Scheckkartenformat. Sie sieht nicht wie ein Führerschein oder ein Personalausweis aus, sondern ist ein A4-Dokument.
  • Wenn Sie eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts haben, können Sie jederzeit auch einen „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ beantragen. Dieser hat Scheckkartenformat und kann als Identitätsausweis verwendet werden. Sie sind aber nicht verpflichtet, diesen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist fünf Jahre lang gültig.

Rechte für drittstaatsangehörige
Familienangehörige

Familienangehörige (Ehefrau/Ehemann, eingetragene:r Partner:in, Kinder, Eltern) von EU-Bürger:innen sind auch von den Regelungen zur Freizügigkeit in der EU umfasst.

Sie haben damit also ein Recht auf Aufenthalt in Österreich und dürfen grundsätzlich ab Einreise in Österreich arbeiten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie, dass auch Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern – je nachdem, welche Staatsbürgerschaft sie besitzen - ein Visum für die Einreise nach Österreich beantragen müssen.

Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, müssen eine sogenannte Aufenthaltskarte beantragen.


Aufenthaltskarte

Die Aufenthaltskarte ist der Nachweis für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also dafür, dass sich jemand rechtmäßig in der EU aufhält. Die Aufenthaltskarte müssen Sie innerhalb von vier Monaten ab Einreise in Österreich beantragen. Die Aufenthaltskarte ist fünf Jahre lang gültig.

Der Antrag ist bei einer Behörde zu stellen, die sich nach Ihrem Hauptwohnsitz richtet: In Wien ist die zuständige Behörde die MA 35, Referat EWR.

Kosten: 56 Euro Gebühr

Diese Dokumente müssen Sie zur Behörde mitbringen, um eine Aufenthaltskarte zu bekommen:

  • Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Personalausweis
  • Passfoto, das nicht älter als sechs Monate ist und EU-Kriterien entspricht
  • Meldezettel als Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich
  • Nachweis, dass Sie Familienangehörige/Familienangehöriger von einer EU-Bürgerin/eines EU-Bürgers sind (Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde von Kindern, etc.)
  • Anmeldebescheinigung der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers
  • Wenn nötig: Nachweis über ausreichende Existenzmittel (Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)
  • Wenn nötig: Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (e-card, europäische Krankenversicherungskarte, Versicherungsdatenauszug, etc.)
  • Wenn nötig: Weitere relevante Dokumente zum Familienstand (Geburtsurkunde, etc.)

Wichtige Hinweise

  • Sie dürfen auch in Österreich bleiben, nachdem Sie den Antrag auf Aufenthaltskarte gestellt haben. Drittstaatsangehörige, die visafrei nach Österreich einreisen können, müssen aber bei der Einreise auf die visafreien Tage achten. Ab Antragstellung müssen sie nicht mehr darauf achten. Andere Drittstaatsangehörige brauchen ein Visum, um überhaupt nach Österreich einreisen zu dürfen. Wenn sie einen Antrag auf Aufenthaltskarte stellen und danach das Visum abläuft, dürfen sie aber weiterhin in Österreich bleiben, wenn die EU-Bezugsperson aufenthaltsberechtigt ist. 
  • Nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich haben Sie das Recht auf die sogenannte Daueraufenthaltskarte, die Sie bei der Aufenthaltsbehörde beantragen können. Dafür müssen Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich mindestens fünf Jahre lang in Österreich gelebt haben und während dieser Zeit krankenversichert waren. 
  • Wenn der Antrag für ein Kind unter 14 Jahre gestellt wird, muss eine gesetzliche Vertretung (z.B. die Eltern) den Antrag persönlich bei der Aufenthaltsbehörde einreichen. 
  • Die Aufenthaltskarte hat Scheckkartenformat. Sie sieht also wie ein Führerschein oder ein Personalausweis aus.
  • Wenn Ihre persönlichen Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
  • Es kann sein, dass die Gebühr höher als 56 Euro ist, wenn Sie persönliche Dokumente (Familienstand, etc.) vorzeigen müssen.

Achtung
 

Manche persönlichen Dokumente (Familienstand, etc.) müssen eine spezielle Verifizierung haben, um anerkannt zu werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachschauen, welche Art von Verifizierung nötig ist. Dokumente aus EU-Ländern brauchen keine Verifizierung.


Niederlassungsbewilligung

Mit dem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ darf sich eine Person befristet in Österreich aufhalten und selbstständig erwerbstätig sein. Sie darf also nicht in einem Angestellten-Verhältnis arbeiten.

Mehr zur Niederlassungsbewilligung

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Rechtsgrundlagen:

  • Visumsfreiheit/Visumspflicht von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen und ihren Familienangehörigen:
    § 15a und 15 b Fremdenpolizeigesetz (FPG) / EU-Visumspflichtverordnung
  • Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen und ihren Familienangehörigen:
    §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG))
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