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Aufenthalts­bewilligung – Familien­gemeinschaft: Wann ist eine Beschäftigung möglich?

03. November 2026 4 Minuten Lesezeit
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Die Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft ermöglicht Familienangehörigen bestimmter Drittstaatsangehöriger den Aufenthalt in Österreich (z.B. Familienangehörigen von Inhaber:innen einer Aufenthaltsbewilligung – Student). Seit der NAG-Novelle 2026 gibt es eine wichtige Neuerung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufenthaltsbewilligung nun direkt mit einem Arbeitsmarktzugang verbunden werden.

 

Was hat sich durch die Novelle geändert?

Bislang war mit einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft grundsätzlich kein Arbeitsmarktzugang verbunden. Familienangehörige benötigten für eine Beschäftigung regelmäßig eine gesonderte Beschäftigungsbewilligung, die zukünftige Arbeitgeber:innen beantragen mussten.

Seit der Gesetzesänderung kann nun eine Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Arbeitsmarktzugang beantragt werden. Eine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.

Muss man mit einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft arbeiten?

Nein. Die neue Regelung verpflichtet niemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung. Familienangehörige können weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft ohne Arbeitsmarktzugang erhalten, wenn keine Erwerbstätigkeit geplant ist.

© Ellie Mantler

Wann kann ein Antrag auf Zulassung zur Beschäftigung mit einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft gestellt werden?

Ein Antrag kann in folgenden Fällen gestellt werden:

  • bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft,

  • im Zuge einer Verlängerung oder

  • während eines bestehenden Aufenthalts durch einen Zweckänderungsantrag.

Wer kann den Antrag auf Zulassung zur Beschäftigung mit einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft stellen?

Den Antrag auf Zulassung zur Beschäftigung können sowohl die Familienangehörigen persönlich als auch die zukünftigen Arbeitgeber:innen für die Familienangehörigen stellen.

Wo kann der Antrag auf Zulassung zur Beschäftigung mit einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft gestellt werden?

Grundsätzlich ist der Antrag bei der zuständigen österreichischen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat im Wohnsitzstaat zu stellen.

Besteht die Möglichkeit einer visumfreien Einreise nach Österreich oder leben die Familienangehörigen bereits legal in Österreich, kann der Antrag auch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich eingebracht werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Zusätzlich zu den sonst für die Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft erforderlichen Unterlagen (siehe hiersiehe hier (wird in einer neuen Registerkarte geöffnet)) ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Dafür ist eine Arbeitgebererklärung vorzulegen.

Formular Arbeitgebererklärung herunterladen

© Paul Bauer

Welche Rolle spielt das AMS?

Die Aufenthaltsbehörde leitet den Antrag an das AMS weiter. Das AMS prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Beschäftigung erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt nach den Regeln, die bisher auch bei Beschäftigungsbewilligungen angewendet wurden.

Erst wenn die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden.

Was passiert, wenn das AMS die Beschäftigung nicht bewilligt?

Wird die Zulassung zur Beschäftigung vom AMS nicht erteilt, bedeutet das nicht automatisch, dass auch der Aufenthaltstitel versagt wird.

Erfüllen die Familienangehörigen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, kann weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft ohne Arbeitsmarktzugang erteilt werden.

Für welchen Zeitraum wird die Aufenthaltsbewilligung erteilt?

Die Gültigkeitsdauer richtet sich grundsätzlich nach dem Aufenthaltstitel der Ankerperson.

Die Aufenthaltsbewilligung wird jedoch höchstens für 1 Jahr ausgestellt und kann verlängert werden.

Kann man den Arbeitgeber wechseln?

Die Zulassung zur Beschäftigung wird für die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den jeweiligen Arbeitgeber erteilt. Diese Information ist auch auf der Rückseite der Karte vermerkt. Ein Arbeitgeberwechsel ist daher nicht automatisch möglich.

Soll eine Beschäftigung bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden, ist grundsätzlich ein entsprechender Zweckänderungsantrag erforderlich. Zudem muss eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt werden.

Liegen alle erforderlichen Unterlagen vollständig vor und wurde nach 45 Tagen noch keine Entscheidung getroffen, kann die neue Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorläufig aufgenommen werden.

Werden Unterlagen nachgefordert oder unvollständig eingereicht, verlängert sich die Frist entsprechend.

Darf man mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausüben?

Die gesetzliche Regelung schließt Mehrfachbeschäftigungen nicht ausdrücklich aus. In der Praxis kann die Umsetzung jedoch schwierig sein, da die Zulassung jeweils an konkrete Beschäftigungsverhältnisse anknüpft.

Wer zusätzlich zur Hauptbeschäftigung eine weitere Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte die konkreten Voraussetzungen vorab mit dem zuständigen AMS und der Aufenthaltsbehörde abklären.

Was passiert im Falle einer Arbeitslosigkeit?

Grundsätzlich wird ein Zeitraum von etwa sechs Monaten abgewartet, bevor die Entziehung der Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Arbeitsmarktzugang eingeleitet wird.

Da bei der Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft keine Verpflichtung zur Ausübung einer Beschäftigung besteht, wird in diesen Fällen zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft ohne Arbeitsmarktzugang vorliegen.

 

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