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Aufenthalt & Beschäftigung

Niederlassungs­bewilligung

Mit dem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ dürfen sich Drittstaatsangehörige befristet in Österreich aufhalten und ausschließlich selbstständig erwerbstätig sein, d.h. sie dürfen nicht als Angestellte arbeiten.

Sie erhalten eine Niederlassungsbewilligung z.B. wenn Sie

  • Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Freundin oder Freund in einer dauerhaften Beziehung, aber nicht verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft) einer EU-Bürgerin/einem EU-Bürger, einer EWR-Bürgerin/einem EWR-Bürger oder einer Schweizerin/einem Schweizer sind.
  • Ihre Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbstständige nach 2 Jahren verlängern
  • Ihre Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-GründerInnen nach 2 Jahren verlängern wollen und eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus nicht für Sie in Frage kommt.

Sie wandern nach Österreich ein und beantragen zum ersten Mal eine Niederlassungsbewilligung? Dann benötigen Sie in jedem Fall folgende Unterlagen:

  • Nachweis über Ihren gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis einer anerkannten Krankenversicherung
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 oder einen Ersatz

Je nachdem, in welcher Situation Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen, müssen Sie unterschiedliche Dokumente vorlegen bzw. Voraussetzungen erfüllen.

Niederlassungsbewilligung für unverheiratete oder nicht eingetragene Lebens­partner:innen von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern

Sind Sie in einer dauerhaften Beziehung mit einer EU-Bürgerin/einem EU-Bürger, einer EWR-Bürgerin/einem EWR-Bürger oder einer Schweizerin/einem Schweizer, aber weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft? Dann kann die Niederlassungsbewilligung ein passender Aufenthaltstitel für Sie sein.

Diese Dokumente brauchen Sie, um eine Niederlassungsbewilligung als Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu bekommen:

  • Antragsformular
  • Pass
  • Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
  • Persönliche Dokumente:
    • Strafregisterbescheinigung, nicht älter als 3 Monate
  • Nachweise Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners:
    • Nachweis, dass Sie in einer dauerhaften Beziehung sind (z.B. Mietvertrag, der beweist, dass sie bereits im Ausland gemeinsam gelebt haben, Nachweis gemeinsamer Reisen, Kommunikationsnachweise, etc.)
    • Haftungserklärung
    • Anmeldebescheinigung
  • Nachweis der ausreichenden Existenzmittel (Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)
  • Nachweis der Krankenversicherung in Österreich
  • Deutsch-Zeugnis auf dem Niveau A1 (nicht älter als ein Jahr)
    • Wer ein Studium an einer anerkannten Hochschule abgeschlossen hat, braucht kein Deutsch-Zertifikat. Stattdessen wird bei der Behörde das Hochschul-Diplom vorgelegt. Je nach Ausstellungsland kann es sein, dass Verifizierungen nötig sind. Es ist egal, welches Studium in welcher Sprache abgeschlossen wurde; das einzig Wichtige ist, dass die Hochschule anerkannt ist und dass die Verleihungsurkunde des Diploms auf Deutsch oder Englisch beglaubigt übersetzt ist. Dieses Diplom gilt sowohl als Ersatz für ein Deutsch-Zertifikat A1 als auch für das Integrations-Zertifikat A2.
    • Hinweis: Haben Sie in Österreich maturiert oder ein Studium abgeschlossen? Auch dann müssen Sie kein Deutsch-Zertifikat vorlegen.
    • Achtung: Es werden in der Regel nur Zertifikate des ÖIF, ÖSD, TELC und Goethe-Instituts anerkannt.
  • Kosten: 160 Euro

Bitte beachten Sie:

  • Je nachdem, in welchem Land Sie leben, müssen Sie eine oder mehrere Strafregisterbescheinigungen vorzeigen. Hier können Sie nachschauen, welche Sie besorgen müssen.
  • Persönliche Dokumente müssen eine spezielle Verifizierung haben, damit sie anerkannt werden. Das hängt davon ab, in welchem Land die Dokumente ausgestellt wurden. Hier können Sie nachschauen, welche Art von Verifizierung nötig ist.
  • Wenn Ihre Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden, müssen sie in der Regel von einer gerichtlich beeideten Übersetzerin oder einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt werden.
  • Es kann sein, dass Sie mehr als 160 Euro Gebühr zahlen müssen, wenn Sie zusätzliche persönliche Dokumente vorzeigen müssen oder ein Visum D benötigen. 
Copyright: © Westend61 / Florian Küttler (oben) / © Westend61/ Daniel Ingold (unten)

Hinweis

  • Für Lebenspartnerinnen/Lebenspartner von Österreicherinnen und Österreichern gilt all dies ebenfalls, wenn die/der Österreicher:in ihr/sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, also z.B. nachweislich länger als 3 Monate in einem anderen EU/EWR-Land gearbeitet haben. Die/der Österreicher:in muss dann keine Anmeldebescheinigung vorlegen, sondern Nachweise für die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
     
  • In einer Haftungserklärung erklärt eine Person, dass sie für die Person, die einen Aufenthaltstitel beantragt, für die Erfordernisse einer Unterkunft und Unterhaltsmittel aufkommt und für Ersatz der Kosten haftet, die dem österreichischen Staat durch den Aufenthalt der Person entstehen. Die Haftungserklärung muss von einer/einem Notar:in in Österreich oder einem österreichischen Gericht beglaubigt werden und muss mindestens 5 Jahre gültig sein.

Wenn die/der Österreicher:in ihr/sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen hat, dann können drittstaatsangehörige Lebenspartner:innen eine Niederlassungsbewilligung Angehöriger beantragen.

Für die Beantragung Ihrer Niederlassungsbewilligung ist es wichtig, ob Sie visafrei nach Österreich einreisen dürfen oder nicht.

  • Sie dürfen visafrei nach Österreich einreisen? Sobald Sie alle Ihre Dokumente gesammelt haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihren Antrag auf die Niederlassungsbewilligung einreichen. Der Antrag wird dann von der Aufenthaltsbehörde einige Wochen lang bearbeitet und bewilligt. Ihre Karte wird dann gedruckt. Sobald Sie sie bekommen, dürfen Sie anfangen selbstständig zu arbeiten, wenn Sie wollen. Sie dürfen nicht als Angestellte oder Angestellter arbeiten.
    • Achtung: Bitte achten Sie auf Ihre visafreien Tage. In der Regel dürfen Sie maximal 90 von 180 Tagen im Schengenraum sein. Wenn Sie Ihre Niederlassungsbewilligung in diesen 90 Tagen nicht bekommen, müssen Sie den Schengenraum verlassen und in Ihrem Wohnland ein Visum D beantragen. Generell ist es ratsam, die Bewilligung eines Antrags im Heimatland abzuwarten.
  • Sie dürfen nicht visafrei nach Österreich einreisen? Dann können Sie Ihren vollständigen Antrag auf die Niederlassungsbewilligung bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem aktuellen Wohnland einreichen. Ihr Antrag wird dann von der Behörde nach Österreich geschickt, wo er bearbeitet und bewilligt wird. Nach der Bewilligung erhalten Sie von der österreichischen Vertretungsbehörde in Ihrem Wohnland eine Einladung. In dieser Einladung werden Sie dazu aufgefordert, innerhalb der nächsten drei Monate ein sogenanntes Visum D zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten Ihre Niederlassungsbewilligung in Österreich abzuholen. Um dieses Visum D zu bekommen, brauchen Sie:
  • Antragsformular
  • Pass mit Kopie
  • Einladung der Vertretungsbehörde
  • Bewilligung der Aufenthaltsbehörde
  • Reisekrankenversicherung (mindestens € 30.000 Deckungssumme)  
  • Flugreservierung

In der Regel dauert es ca. zwei Wochen, bis Sie das Visum D in Ihren Pass gestempelt bekommen. Während dieser Bearbeitungszeit bleibt Ihr Pass bei der Vertretungsbehörde. Sobald Sie das Visum D haben, können Sie nach Österreich kommen und bei der Aufenthaltsbehörde Ihre Fingerabdrücke abgeben. Außerdem müssen Sie Ihre persönlichen Dokumente im Original (Pass, Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, etc.) vorzeigen. Ihre Niederlassungsbewilligung wird erst dann gedruckt. Sobald Sie diese bekommen haben, dürfen Sie im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit anfangen zu arbeiten, wenn Sie das möchten.

  • Sie dürfen nicht visafrei nach Österreich einreisen, würden Ihren Antrag aber gerne direkt bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen? Das ist möglich, sofern Sie über ein gültiges Visum verfügen, dass Sie zu Einreise und Aufenthalt in Österreich berechtigt. Das Verfahren kann im Inland abgewartet werden, solange das Visum gültig ist. Sollte das Visum ablaufen, bevor Ihre Niederlassungsbewilligung ausgestellt wird, ist eine rechtzeitige Ausreise erforderlich. Für eine neuerliche Einreise zur Abholung der Niederlassungsbewilligung muss ein Visum D bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) beantragt werden.

Gültigkeit, Verlängerung und Familie
 

Die erste Niederlassungsbewilligung ist in der Regel ein Jahr gültig und kann dann wieder um ein Jahr verlängert werden. Nach 2 Jahren in Österreich können Sie eine Niederlassungsbewilligung bekommen, die 3 Jahre gültig ist.


Hinweis:

Wenn Sie unselbstständig (angestellt) arbeiten wollen, können Sie nach zwei Jahren mit der Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus umsteigen. In diesem Fall muss das AMS bestätigen, dass die Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf Ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Sie müssen in diesem Fall mit einem mehrere Monate langen, komplexen Prozess rechnen, bis Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen. Das ist nur sinnvoll, wenn Sie unselbstständig, also als Angestellte oder Angestellter, arbeiten wollen, denn das dürfen sie mit der Niederlassungsbewilligung nicht. Es ist aber nicht notwendig, auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus umzusteigen, wenn Sie weiterhin selbstständig oder gar nicht arbeiten wollen.

 

Drittstaatsangehörige gemeinsame Kinder (bis 21 Jahre) einer EU-Bürgerin oder eines EU-Bürgers und einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners mit Niederlassungsbewilligung können auf Grund ihres engen Verwandtschaftsverhältnisses mit einer EU-Bürgerin oder einem EU-Bürger in der Regel eine Aufenthaltskarte bekommen. 

Wenn kein Verwandtschaftsverhältnis Ihres Kindes mit einer EU-Bürgerin oder einem EU-Bürger besteht, dann kann Ihr Kind eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Dafür braucht es einen Quotenplatz.


Niederlassungsbewilligung als Verlängerung einer Rot-Weiß-Rot – Karte für Selbstständige
 

Sie erhalten nach 2 Jahren eine Niederlassungsbewilligung, die für 3 Jahre gültig ist. Das geht aber nur, wenn weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt werden. Mit einer Niederlassungsbewilligung dürfen Sie weiterhin nur selbstständig erwerbstätig sein.

Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dürfen Sie aber weiterhin noch nicht ausüben. Sie können aber bei der darauffolgenden Verlängerung nach insgesamt 5 Jahren in Österreich den Daueraufenthalt EU erhalten, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Daueraufenthalt EU gewährt Ihnen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Sie können dann auch eine unselbständige Tätigkeit als Angestellter oder Angestellte ausüben.

Auch Personen, die eine Rot-Weiß-Rot – Karte für Start-Up-GründerInnen besitzen, können nach 2 Jahren eine Niederlassungsbewilligung bekommen, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot – Karte Plus nicht erfüllen.

Diese Dokumente brauchen Sie jedenfalls, um eine verlängerte Niederlassungsbewilligung zu bekommen

  • Antragsformular – bitte „Verlängerung“ ankreuzen
  • Reisepass
  • Passfoto nach EU-Kriterien (nicht älter als 6 Monate)
  • Nachweis der Unterkunft in Österreich (Mietvertrag, letzte 3 Mietzahlungen, etc.)
  • Nachweis der Krankenversicherung in Österreich (e-card-Kopie, etc.)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Einkommensnachweise, etc.)
  • Weitere Dokumente im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen
  • Gebühren: 160 Euro

Niederlassungsbewilligung für sonstige Zielgruppen in der Familienzusammenführung

Neben Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern können unter bestimmten Umständen auch andere Angehörige (z.B. Onkel, Tante, erwachsene Kinder) eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Voraussetzungen dafür sind, dass diese Angehörigen von der EU-Bürgerin/dem EU-Bürger bereits in ihrem Heimatland Unterhalt bezogen haben, bereits im Herkunftsland in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben oder bei Ihnen schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

Auch Familienangehörige (Ehemann/Ehefrau, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, minderjährige Kinder) von Drittstaatsangehörigen, die eine

  • Niederlassungsbewilligung
  • Niederlassungsbewilligung – Künstler oder
  • Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (in den meisten Fällen) oder
  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger

haben, können eine Niederlassungsbewilligung bekommen. Dafür brauchen sie aber einen Quotenplatz.

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Rechtsgrundlagen:

  • § 43 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • § 56 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
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